Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Was die Erbringung des Notrufdienstes betrifft, so wird diese durch das hohe Entwicklungstempo im Telekommunikationsbereich, sowohl bei den Netztechnologien als auch bei den Diensten, beeinflusst. Es sind heute Dienste verfügbar, die bei der Schaffung von Artikel 20 noch gar nicht existierten. Dementsprechend haben sich auch die Nutzergewohnheiten weiterentwickelt. Die Übertragung von Sprache mittels öffentlichen Telefondienstes als zentrales Element der Dienste der Grundversorgung dürfte künftig zwar wichtig bleiben, gegenüber anderen Fernmeldediensten aber zunehmend an Bedeutung verlieren. Letztere dürften dabei immer mehr auch ausserhalb der Dienste der Grundversorgung anzusiedeln sein. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist einerseits der Begriff "Dienste der Grundversorgung" in Absatz 1 durch den Begriff "öffentlicher Telefondienst" zu ersetzen. Andererseits ist dem Bundesrat in Absatz 3 die Möglichkeit einzuräumen, die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes neben dem öffentlichen Telefondienst auf weitere Fernmeldedienste auszudehnen, die öffentlich zugänglich sind und einer verbreiteten Nachfrage entsprechen.
In Absatz 2 ist bereits auf Gesetzesstufe klarzustellen, dass zur Erbringung des Notrufdienstes auch die Sicherstellung der Leitweglenkung (der Notruf geht an die geografisch und sachlich zuständige Alarmzentrale) und der Standortidentifikation (die geografische Herkunft des Notrufs kann eruiert werden) gehört. Gleichzeitig ist dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, unter Berücksichtigung der in der Bestimmung erwähnten Bedingungen Ausnahmen festzulegen. Die Notwendigkeit solcher Ausnahmen kann sich z. B. im Zusammenhang mit der Sprachübertragung über Internetprotokoll (VoIP) oder der Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses ergeben. Im Weiteren führt die zunehmende Verfügbarkeit von Ortungsfunktionen, gegenwärtig insbesondere in mobilen Endgeräten, zum Bedürfnis, diese Funktionen auch zur Verbesserung des Notrufdienstes zu nutzen. Gestützt auf die vorliegende Bestimmung soll der Bundesrat deshalb eine solche Nutzung vorsehen können, ohne dass die Hilfe suchenden Personen dem vorher explizit zustimmen müssten. Im Falle der Wahrnehmung dieser Kompetenz hat er dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass eine Nutzung von Ortungsfunktionen ausserhalb der konkreten Notsituation ausgeschlossen ist.
Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten
In Artikel 21 wird die Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten des öffentlichen Telefondienstes geregelt. Das 2004 eingeführte Modell wird nicht geändert. Dieses sieht vor, dass für Kundinnen und Kunden, die im Verzeichnis erscheinen wollen, ihre Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes die einzige Kontaktstelle für die Verwaltung ihres Verzeichniseintrages ist. So müssen diese nicht sämtliche Herausgeberinnen von Verzeichnissen oder Anbieterinnen von auf den Verzeichnisdaten basierenden Diensten kontaktieren, wenn sie ihren Eintrag ändern oder löschen wollen. Ein weiterer Vorteil dieses Modells ist die minimale Regulierung: Geregelt wird lediglich die Beziehung zwischen den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und ihrer Kundschaft und jene zwischen den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und Dritten, die Zugang zu den Verzeichnisdaten erhalten wollen, um Produkte und Dienste auf Grundlage dieser Daten anzubieten.
Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes haben die Aufgabe, bei ihren Kundinnen und Kunden, die einem Eintrag im Verzeichnis zustimmen, die nötigen Informationen für die Verzeichnisdaten einzuholen. Sie aktualisieren diese Informa-