Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht

tionen, wenn ihre Kundinnen und Kunden diese ändern oder nicht mehr im Verzeichnis erscheinen wollen. Es ist grundsätzlich der Kundschaft überlassen, innerhalb der vom Bundesrat vorgesehenen Grenzen (vgl. Art. 12d Abs. 2) festzulegen, welche Angaben über sie im Verzeichnis veröffentlicht werden. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, deren Richtigkeit zu überprüfen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist (z. B. falsche Identität) oder einem rechtswidrigen Zweck dient (Abs. 1 Bst. a und c), und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen.

Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes garantieren, dass die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, Zugang zu diesen Informationen haben. Zu den auf den Verzeichnisdaten basierenden Diensten gehören in der Regel Online-Verzeichnisse (Internet, mobile Anwendungen usw.), telefonische Auskunftsdienste zu Verzeichnissen oder Offline-Produkte wie Verzeichnisse auf CD/DVD, Telefonbücher in Papierform usw. Auf Grundlage dieser Daten können auch Listen erstellt werden, die für Callcenter hilfreich sind, um ihre Pflichten in Zusammenhang mit dem Wunsch der Kundinnen und Kunden, keine Werbeanrufe zu erhalten, zu erfüllen (Sterneintrag im Verzeichnis).

Bei der Erhebung der zwingenden Mindestangaben für die Verzeichniseinträge können die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes auch vorsehen, mehr Daten zu sammeln als das obligatorische Minimum, wenn der Bundesrat ein solches festgelegt hat (vgl. Art. 12d Abs. 2). In diesem Fall müssen sie den Anbieterinnen von Verzeichnisdiensten den Zugang zu sämtlichen Verzeichnisdaten (zwingende Mindestangaben und zusätzliche Daten) ihrer Kundschaft ermöglichen und sie ihnen elektronisch zugänglich machen (Abs. 2).

Gemäss Artikel 3 garantieren die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes berechtigten Dritten den Zugang zu ihren Verzeichnisdaten auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten orientieren. Das heisst insbesondere, dass die Preise nur auf Grundlage der Kosten berechnet werden dürfen, die der Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes für das Bereitstellen der Verzeichnisdaten nach den geforderten technischen Standards entstehen. Die Kosten in Zusammenhang mit der Erhebung und Aktualisierung der Verzeichnisdaten dürfen bei der Festlegung der Preise für den Zugang nicht miteinbezogen werden. Es muss verhindert werden, dass diese Kosten, die a priori bereits durch die Preise für die Kundinnen und Kunden der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes gedeckt werden, nicht zusätzlich von den Anbieterinnen von Verzeichnisdiensten gezahlt werden. Dies entspricht der Praxis in den EU-Ländern und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU.

In Bezug auf die geforderten technischen Standards für das Bereitstellen von Verzeichnisdaten wird einer internationalen Norm zur blockweisen Übertragung der Daten und täglichen Aktualisierungen der Vorzug gegeben (Abs. 3).

Absatz 4 richtet sich an die Anbieterinnen von Diensten, die Zugang zu den Verzeichnisdaten gemäss Absatz 2 erhalten haben. Zur Einhaltung des oben genannten Prinzips, dass die Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes die einzige Kontaktstelle der Kundinnen und Kunden für die Verwaltung ihrer Verzeichniseinträge ist, ist es unerlässlich, dass die Daten nach der Übergabe an die Anbieterinnen von Verzeichnisdiensten nicht geändert werden dürfen. Ein Dritter, der die Verzeichnisdaten erhalten hat, muss demnach deren Integrität wahren und darf ihren Inhalt