Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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keinesfalls ändern oder aktualisieren, ohne davor sicherzustellen, dass die an den Verzeichnisdaten vorgenommenen Änderungen auch in die Datenbank der für die Erhebung zuständigen Anbieterin übertragen werden. In jedem Fall darf ein Verzeichniseintrag nur mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden und auf Grundlage ihrer oder seiner Angaben geändert werden. Der Bundesrat kann die Bedingungen zur Bearbeitung von Verzeichnisdaten, insbesondere zu deren Aktualisierung, festlegen.
Die Pflichten der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können Beauftragten (data agents) übertragen werden, die damit beauftragt werden, für die Anbieterinnen Verzeichnisdaten zu erheben und zu aktualisieren (Abs. 1) und sie auf Verlangen berechtigten Dritten bereitzustellen (Abs. 2) unter Beachtung der festgelegten Grundsätze (Abs. 3 und 4).
Der Bundesrat kann falls nötig die Anwendung der Vorschriften über die Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten auf andere Fernmeldedienste ausdehnen (Abs. 6). Dies bedeutet, dass den Anbieterinnen anderer Dienste als dem öffentlichen Telefondienst Pflichten auferlegt werden könnten in Bezug auf die Bereitstellung ihrer Verzeichnisdaten, wenn das Erstellen eines öffentlichen Verzeichnisses für diese Dienste aufgrund des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Art. 21a Streitigkeiten über den Zugang zu den Verzeichnisdaten
Diese Bestimmung übernimmt den Verweis des derzeit geltenden Artikel 21 Absatz 3 zu den anwendbaren Bestimmungen für die Beilegung von Streitigkeiten über den Zugang zu Verzeichnisdaten.
Herrscht Uneinigkeit über die Geschäftsbedingungen einer Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes betreffend den Zugang zu den Verzeichnisdaten, kann ein berechtigter Dritter die ComCom um einen Entscheid ersuchen. Letztere entscheidet unter Berücksichtigung namentlich von Bedingungen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt für Dienste und Produkte, die auf den Verzeichnisdaten basieren, sowie internationaler Normen.
Streitigkeiten aufgrund einer Vertragsverletzung von einer der Parteien oder einer rechtskräftigen Verfügung der ComCom werden weiterhin von den Zivilgerichten beurteilt.
Art. 21b Interoperabilität
Die Pflicht zur Interoperabilität bezieht sich nach dem Wortlaut der geltenden Bestimmung (gegenwärtiger Art. 21a) auf die Dienste der Grundversorgung. Diese Verknüpfung ist nicht mehr zeitgemäss, da im heutigen technologischen Umfeld eine Interoperabilitätspflicht auch für Dienste denkbar ist, die nicht zum Katalog der Grundversorgungsdienste gezählt werden. Das Kriterium des Dienstes der Grundversorgung soll deshalb künftig auch für die Interoperabilitätspflicht nicht mehr massgebend sein. Angesichts der heutigen Vielzahl von Kommunikationstechnologien kann sich die Verpflichtung naturgemäss nicht auf sämtliche Fernmeldedienste erstrecken. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass für die Endnutzenden bei einem Telefongespräch Kriterien wie Sprachqualität, Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und Kosten zentral sind, während die der Kommunikation zugrunde liegende effektive technische Lösung regelmässig eine untergeordnete Rolle spielen dürfte.