Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Anbieterinnen schliesst eine Zugangsregulierung für marktbeherrschende Anbieterinnen nicht aus. Die beiden Regelungen sollen nebeneinander Bestand haben, damit marktbeherrschenden Anbieterinnen nicht ermöglicht wird, ihre Marktmacht auszuspielen.
Art. 36b Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur: Informationen
Damit Möglichkeiten der Mitbenutzung von Infrastruktur identifiziert werden können und der Netzbau effizient geplant werden kann, ist die erforderliche Transparenz über nutzbare Infrastrukturen und wenn möglich über deren freie Kapazitäten Voraussetzung. Die Informationen sollten der zugangssuchenden FDA ermöglichen, die vorhandenen Infrastrukturen und deren geografische Lage sowie deren Kapazitäten in einem bestimmten Gebiet einschätzen zu können. Dafür sind die wesentlichen Angaben über die Lage und Beschaffenheit der Anlagen bereitzustellen. Ausnahmsweise kann dies eine Vor-Ort-Untersuchung bedingen, deren Kosten von der zugangssuchenden Fernmeldedienstanbieterin zu tragen sind. Die Ausgestaltung der Auskunftspflicht hat den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen und namentlich verhältnismässig zu sein. Damit die Informationen koordiniert und besser zugänglich gemacht werden können, sind die erforderlichen Informationen auch der Kommission bereitzustellen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder weitere berechtigte Schutzanliegen können dazu führen, dass die vorgesehene Informationspflicht nicht vollumfänglich wahrgenommen werden kann. Abs. 2 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, auf Verordnungsstufe festzulegen, unter welchen Voraussetzungen von der Informationspflicht teilweise oder gänzlich entbunden werden kann.
Art. 36c Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur: Streitigkeiten
Eine Angebotspflicht zu transparenten und nicht-diskriminierenden Bedingungen sowie zu angemessenen Preisen kann im Verlauf der Verhandlungen zu Uneinigkeit zwischen den Verhandlungspartner führen; beispielsweise über den Umfang der Angebotspflicht (resp. Ausnahmen von der Angebotspflicht oder Reserveregelungen), über die Angemessenheit der Bedingungen (z.B. die Höhe angemessener Preise) sowie über den Zugang zu Informationen über Infrastrukturen zur Mitbenutzung. Um ungerechtfertigte Geschäftsverweigerung oder unangemessene Bedingungen zu vermeiden, kann die ComCom bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen beim Zugang zu passiver Infrastruktur die Zugangsbedingungen auf Antrag verfügen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die branchenüblichen Bedingungen sowie die Deckung der Kosten inklusive die getätigten Investitionen sowie zusätzliche Instandhaltungs- und Anpassungskosten, notwendige Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der Netze, und weitere Kosten, die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder Verpflichtungen anfallen. Ausserdem sollen die die Folgen für den Geschäftsplan des angefragten Unternehmens angemessen berücksichtigt werden.
Beim Entscheid über die Mitbenutzung ist als Grundsatz zu garantieren, dass der von der Netzbetreiberin bereitgestellte Hauptdienst nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Dabei sind die Nutzung der bestehenden Anlagen sowie künftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Netzbetreiberinnen sollen den Zugang zu ihrer Infrastruktur aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen verweigern können. Dazu gehören etwa technische Gegebenheiten oder fehlendende Kapazitäten aufgrund verhältnismässi-