Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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ger Reserveregelungen. Ebenso kommen Gründe des Schutzes der Umwelt oder der Bevölkerung und der öffentlichen Gesundheit sowie Sicherheitsaspekte in Frage. Bei den Kapazitäten der Mobilfunkmasten sind namentlich die in der Strahlenschutzverordnung verankerten Werte mit zu berücksichtigen.

Art. 38 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung

In Absatz 1 galt es zu präzisieren, dass wenn auf den Fonds zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung zurückgegriffen werden müsste, die Abgabe aus praktischen Gründen nur bei den registrierten Anbieterinnen erhoben werden könnte.

Gemäss Artikel 25 Absatz 6 FDV sind Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz von weniger als 5 Millionen Franken von der Abgabe befreit. Der Gesamtumsatz der Anbieterinnen, die einen jährlichen Umsatz von mindestens 5 Millionen Franken erzielen, beläuft sich gemäss den statistischen Daten aus dem Jahr 2013 auf 16'887'443'000 Franken. Von den 245 Anbieterinnen, die nicht mehr beim BAKOM registriert wären, würden demnach 40 einen Jahresumsatz von 5 Millionen Franken oder mehr ausweisen; das entspricht einem Total von 580'291'000 Franken bzw. 3.4% des oben genannten Gesamtumsatzes. Dies würde bedeuten, dass die Anbieterinnen mit einem Jahresumsatz von mindestens 5 Millionen Franken, die weiterhin beim BAKOM registriert werden, für die zusätzlichen 3.4% aufkommen müssten, um den Fonds für die Finanzierung der Grundversorgung zu speisen.

Dies mag zwar angesichts des verfassungsmässigen Grundsatzes der Gleichbehandlung gerechtfertigt sein. Viel heikler ist allerdings die Frage des – in einem viel grösseren Ausmass bestehenden – Ungleichgewichts zwischen den Anbieterinnen, die weiterhin registriert werden und sich an der Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung beteiligen müssen, und all jenen Anbieterinnen, die nicht oder künftig nicht mehr registriert werden. Dieses Problem besteht jedoch schon heute und hängt nicht direkt mit der Abschaffung der Meldepflicht zusammen. Es muss bei der zweiten Etappe der FMG-Revision gelöst werden, wenn die Bestimmungen zur Grundversorgung, einschliesslich deren Finanzierung, tiefgreifend überarbeitet werden.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Swisscom, die Inhaberin der Grundversorgungskonzession, bisher nie eine finanzielle Abgeltung gefordert hat und es deshalb auch nie nötig war, auf einen Fonds zur Finanzierung der Grundversorgung zurückzugreifen.

Art. 39 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen

Die Terminologie muss an jene des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200744 angepasst werden. Um die Schweiz noch attraktiver zu machen und die Niederlassung von institutionellen Begünstigten zu fördern, wird vorgeschlagen, die Befreiung auszudehnen auf die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes, denen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden können; ausgenommen sind quasi-zwischenstaatliche Organisationen (Bst. c) und andere internationale Organe (Bst. m), da die Vorrechte und Immunitäten dieser beiden Kategorien be-

44 SR 192.12