Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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schränkt sind. Konkret heisst das, dass mit der Ausdehnung der Befreiung im Vergleich zur bisher bestehenden Situation nur wenige neue Begünstigte hinzukommen.

Zur Korrektur einer Asymmetrie zwischen den Buchstaben a und d von Absatz 5 wurde bei a das Wort "Anstalten" (Privatrecht) ergänzt. Gemeint sind Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, sprich Stiftungen. Der Absatz wurde im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament hinzugefügt; aus den Diskussionen bei der Annahme geht hervor, dass keine Intention bestand, private Anstalten von einer Gebührenbefreiung auszuschliessen.

Art. 40 Verwaltungsgebühren

Trotz der Abschaffung der Meldepflicht registriert das BAKOM weiterhin bestimmte Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Um diese Anbieterinnen, die bereits Gebühren in Zusammenhang mit Adressierungselementen und Funkkonzessionen entrichten müssen, nicht zu benachteiligen, erscheint es angemessen, auf die Erhebung zusätzlicher Gebühren für die Registrierung zu verzichten (Abs. 1 Bst. a).

Ausserdem muss nach Aufhebung des aktuellen Artikels 21b zu den Mietleitungen Absatz 1 Buchstabe b angepasst werden, genauso wie Absatz 1 Buchstabe d aufgrund der Änderung von Artikel 22 (Nutzung des Frequenzspektrums).

Art. 41 Festlegung und Erhebung der Abgaben

Die Kompetenz zur Festlegung der Verwaltungsgebühren liegt heute beim UVEK, das die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung dem BAKOM übertragen kann (Art. 41 Abs. 2 FMG). Dies entspricht nicht mehr der Regel, wonach der Gesetzgeber eine solche Kompetenz grundsätzlich an den Bundesrat delegiert. Es gibt keinen Grund, im Fernmeldebereich davon abzuweichen. Vorliegend ist deshalb der Bundesrat mit der Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Erhebung der Abgaben zu beauftragen.

Art. 45a Unlautere Werbung

Die Anbieterinnen werden neu verpflichtet, neben unlauterer Massenwerbung (gemäss Art. 3 Bst. o UWG) auch unlautere Werbemitteilungen (gemäss Art. 3 Bst. u und v UWG) zu bekämpfen. Dies bedingt eine Anpassung der Artikelüberschrift.

Das Verbot der unlauteren Werbung in Artikel 3 Buchstabe o, u und v UWG ist die Basis für die Bekämpfung der unlauteren Werbung gemäss Artikel 45a FMG.

Zu Absatz 1: Anders als vor dem Internet ist es heute Callcentern über das Internet möglich, andere Telefonkunden mit einer gefälschten Telefonnummer anzurufen. Die Kontrolle, ob die Telefonnummer gefälscht ist, kann unter den heutigen Bedingungen nicht mehr fälschungssicher über die angegebene Nummer des Anrufers (CLI, calling line identification) erfolgen.

Der Bundesrat plant, die FDA auf der Basis von Artikel 45a zu verpflichten, ihren Kundinnen und Kunden die Filterung eingehender Werbeanrufe zu ermöglichen. Die Filterung von Spam zeigt, dass die Analyse verschiedener Eigenschaften von Nachrichten es erlaubt, Spam (z.B. an typischen Stichworten) zu erkennen. Bei den Werbeanrufen ist eine solche Analyse auch möglich. Sie ist allerdings schwieriger, da der Inhalt des eingehenden Werbeanrufs im Voraus nicht bekannt ist. Dennoch ist eine Filterung, wie die Forschung zeigt, anhand der Analyse verschiedener Eigen-