Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Art. 47 Kommunikation in ausserordentlichen Lagen

Artikel 47 musste dank Ausbleibens ausserordentlicher Lagen bisher zwar nicht angewendet werden. Trotzdem wurde festgestellt, dass Absatz 1 den Zeitpunkt der entsprechenden Leistungen nicht eindeutig setzt. Gemäss Wortlaut sind diese in ausserordentlichen Lagen zu erbringen, d. h. also offenbar erst dann, wenn sich das Land bereits in einer solchen Lage befindet. Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung können entsprechende Leistungen aber auch vorbereitend angeordnet werden, was in der Praxis gar die Regel sein dürfte. Absatz 1 soll deshalb dahingehend geändert werden, dass sich die bundesrätliche Kompetenz sowohl auf Leistungen im Hinblick auf als auch in ausserordentlichen Lagen bezieht. Damit gilt es, Leistungen im Hinblick auf ausserordentliche Lagen von solchen in normalen Lagen abzugrenzen. So wird beispielsweise ein Dienst zur Alarmierung der Bevölkerung während ausserordentlicher Lagen eingesetzt, muss jedoch bereits im Hinblick darauf (d. h. in der normalen Lage) eingerichtet und zu Test- und Übungszwecken auch genutzt werden. Ein Polizeifunknetz als alltägliches Arbeitsinstrument hingegen gilt als Leistung in der normalen Lage, obwohl es auch bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen von zentraler Bedeutung wäre.

Was dem Begriff "Leistungen" im Sinne der vorstehenden Erläuterungen betrifft, so wurde dieser klarer eingegrenzt. Er ist nicht weit auszulegen, sondern bezieht sich auf Fernmeldedienste, die Nutzung von Räumlichkeiten und Anlagen sowie die Pflicht zur Duldung von Übungen. Dieser enger gefasste Leistungsumfang gilt im Hinblick auf und in ausserordentlichen Lagen gleichermassen. Sollten weitergehende Leistungen erforderlich sein, wären diese gestützt auf gesetzliche Grundlagen ausserhalb des Fernmelderechts (insbesondere Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG; SR 520.1) einzufordern. Im Weiteren wurde die Aufzählung "Armee, Zivilschutz, Polizei, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungsstäbe" insbesondere aufgrund der im BZG verwendeten Terminologie ersetzt durch "Armee, Bevölkerungsschutz und zivile Führungsstäbe".

Was schliesslich den Begriff der "Beschlagnahme" im geltenden Absatz 2 betrifft, so bezieht sich dieser auf die militärische Requisition. Dieses Instrument wird neu in Absatz 5 erwähnt, womit der entsprechende Satz in Absatz 2 gestrichen werden kann.

Art. 48 Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Die Bestimmung zur Einschränkung des Fernmeldeverkehrs wurde praktisch unverändert aus dem bis Ende 1997 geltenden FMG vom 21. Juni 1991 übernommen. Ihre Notwendigkeit und Eignung bestätigte sich anlässlich der strategischen Führungsübung 2013. Sie ist als Kompetenz des Bundesrates zu werten, solche Einschränkungen sowohl direkt anzuordnen als auch entsprechende Vollzugsbestimmungen vorzusehen. Mit den Artikeln 94 und 95 FDV wurden solche Bestimmungen denn auch erlassen. Diese sehen in erster Linie weitere Subdelegationen an UVEK, Nationale Alarmzentrale, Fernmeldedienstanbieterinnen, Organe für die Koordination der Telematik und BAKOM vor. Was die Formulierung in Absatz 1 zweiter Satz dieser Bestimmung betrifft, so scheint der Begriff "Entschädigung für diese Aufga-