Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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ben" nicht treffend. Er ist durch Entschädigung für die Umsetzung dieser Massnahmen zu ersetzen.
Art. 48a Sicherheit
Der geltende Artikel 48a wurde erst mit einer Änderung vom 24. März 2006 (in Kraft seit 1. April 2007) ins FMG aufgenommen. Die zugehörige Botschaft führt dazu aus, dass dem Bundesrat, unter Berücksichtigung der in der EU und der der Schweiz erkannten Sicherheitsinteressen, damit ermöglicht werde, die Sicherheit in der Telekommunikation zu verbessern. Gestützt darauf legte der Bundesrat in der FDV einerseits die Pflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen zur Meldung von Störungen im Betrieb ihrer Netze fest. Andererseits delegierte er den Erlass technischer und administrativer Vorschriften über die Handhabung der Sicherheit von Informationen, über die Meldepflicht bei Störungen und über andere Massnahmen zur Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastrukturen und –dienste an das BAKOM. Vorschriften zur Meldung von Netzstörungen sind seit 1. Juli 2014 in Kraft.
Seither wurden im Bereich der Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastrukturen und –dienste verschiedene nationale Strategien entwickelt, die für allfällige künftige Regulierungsmassnahmen von Bedeutung sind. Dazu gehört zunächst die "Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz" (März 2012) und insbesondere deren Handlungsfeld "Sicherheit und Vertrauen". Dieses weist auf unsere Abhängigkeit von unversehrten und widerstandsfähigen Infrastrukturnetzen hin, deren zunehmende Digitalisierung und Verflechtung zu neuen Risiken führe. Der Schutz vor diesen Risiken und die Informationssicherheit (Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit von Systemen und Daten) seien von grundlegender Bedeutung. Das erwähnte Handlungsfeld wurde insbesondere auf die "Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken" (NCS, Juni 2012) und die "Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen" (SKI, Juni 2012) heruntergebrochen. Die NCS beinhaltet im Rahmen von Handlungsfeld Rechtsgrundlagen eine Massnahme, wonach bestehende rechtliche Grundlagen im Hinblick auf ihre Kohärenz und Lückenlosigkeit hin zu überprüfen und allenfalls zu priorisieren sind. Im Rahmen des entsprechenden Abschlussberichtes wurde festgestellt, dass das FMG den neuen Gegebenheiten bei Gelegenheit anzupassen sei. Die SKI-Strategie hält insbesondere die strategischen Ziele und massgebenden Grundsätze zum Schutz kritischer Infrastrukturen fest und bezeichnet dazu die notwendigen Massnahmen. Erwähnenswert sind etwa die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Sicherheitsüberprüfung von ausgewähltem Personal der Betreiber kritischer Infrastrukturen, die Erstellung vorsorgliche Planungen von Bund und Kantonen zur Bewältigung von schwerwiegenden Ausfällen der kritischen Infrastrukturen oder die Erarbeitung integraler Schutzkonzepte für die kritischen Infrastrukturen und deren Umsetzung auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage in Zusammenarbeit den zuständigen Fachbehörden von Bund Kantone und Gemeinden, Betreibern, Verbänden.
Nachdem die erwähnten Strategien insbesondere für künftige Regelungen auf Verordnungsstufe relevant sein werden, fällt bezüglich des geltenden Artikels 48a auf, dass dieser dem Bundesrat eine Kompetenz zum Erlass "technischer und administrativer Vorschriften" einräumt. Im Fernmelderecht sind mit solchen Vorschriften Vollzugsbestimmungen im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 FMG gemeint, denen kein gesetzesvertretender Charakter zukommt, und für deren Erlass das Bundesamt