Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 10 Seiten
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KMU-Sektor in Betrieb sein. Damit diese Endgeräte ab 2018 nicht umgehend ausgewechselt werden müssen, soll eine Übergangsfrist von drei Jahren für die Weiterführung der analogen und der ISDN-Schnittstellen vorgesehen werden.
Durch diese Übergangsfrist wird die sog. Rückwärtskompatibilität sichergestellt und den Betroffenen ermöglicht, den Technologiewandel schrittweise anzugehen. Diese Verpflichtung obliegt der Grundversorgungskonzessionärin somit bis am 31. Dezember 2020.
Ziffer II: Inkrafttreten
Die gegenwärtige Grundversorgungskonzession läuft Ende 2017 aus. Damit die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) die Vergabemodalitäten der künftigen Konzession rechtzeitig definieren kann, muss die vorliegenden Verordnungsrevision bis Mitte 2016 vom Bundesrat verabschiedet worden sein.
Der Klarheit halber ist zudem festzuhalten, dass die geltenden Pflichten der aktuellen Grundversorgungskonzessionärin – die im Wesentlichen im 2. Abschnitt des 3. Kapitels der FDV genannt werden
– bis zum Ende der Geltungsdauer der aktuellen Konzession (31. Dezember 2017) unverändert bleiben.
Infolgedessen sollen die vorliegend revidierten Bestimmungen zeitgleich mit dem Beginn der nächsten Konzessionsperiode am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Anhang:
- „Bericht GV-2018 vom 11. Mai 2015: Analyse zum Umfang der Dienste der Grundversorgung“
10/10 Revision der Verordnung über Fernmeldedienste - Erläuterungsbericht