Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 10 Seiten
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Gemäss Abs. 2 in der heutigen Fassung muss im Rahmen der laufenden Grundversorgungskonzession nach Wahl der Kundinnen und Kunden einer der folgenden drei Anschlusstypen gewährleistet werden:
• Analoganschluss (Art. 16 Abs. 2 Bst. a FDV);
• Digitalanschluss (Art. 16 Abs. 2 Bst. b FDV);
• Breitbandanschluss (Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV).
Wie die Analyse dieser Anschlusstypen aufzeigt, drängt sich eine Änderung der Anschlussdefinition insbesondere aus technologischer Sicht auf. Sowohl der analoge wie auch der digitale Anschluss (Integrated Services Digital Network, ISDN) wurden bislang auf der traditionellen TDM-Technologie (Time Division Multiplex) angeboten.
In der bisherigen Fassung von Art. 16 Abs. 2 Bst. a-c wurden die Anschlusstypen technologieneutral formuliert. Unter der Definition nach Bst. b wird unter heutiger Rechtslage ein digitaler Anschlusstyp verstanden. Die aktuelle Grundversorgungskonzessionärin gewährleistet diesen Anschlusstyp, indem sie einen ISDN-basierten Anschluss anbietet. Entsprechend ist auch in den vorliegenden Erläuterungen von einem ISDN-Anschluss auszugehen, wenn von einem digitalen Anschluss gesprochen wird.
Weltweit wird in den kommenden Jahren die TDM-Technologie durch die IP-Technologie (Internet Protocol) abgelöst. Die Funktionalitäten des analogen oder digitalen ISDN-Anschlusses werden auf der IP-Technologie nicht mehr im bisherigen Umfang möglich sein. Zudem werden Netzelemente, die auf der TDM Technologie beruhen, mittel- bis langfristig nicht mehr zur Verfügung stehen, was die auf dieser Technologie beruhenden Komponenten schwer ersetzbar macht.
Die Marktentwicklung zeigt denn auch, dass sich der Breitbandanschluss immer mehr zu einem multifunktionalen Anschluss wandelt, der mittelfristig den Analog – und Digitalanschluss und deren wichtigsten Funktionen ersetzen wird. Dadurch fällt die Unverzichtbarkeit dieser bisherigen Anschlusstypen weg. Die Weiterführung der Anschlusstypen „analog“ und „digital“ als Grundversorgungsanschlüsse ist somit in Zukunft nicht mehr gerechtfertigt.
Dafür sollen ab 2018 zusammen mit dem Breitbandanschluss drei unterschiedliche Diensteangebote zur Auswahl stehen. Diese werden als Angebote definiert und einer jeweiligen Preisobergrenze unterstellt (vgl. Art. 22). Der Anschluss wird weiterhin als Netzabschlusspunkt definiert, der im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Kundinnen und Kunden erbracht werden muss. Es wird auch künftig keine bestimmte Technologie vorgeschrieben, so dass die Erschliessung sowohl übers Festnetz wie auch über Mobilfunk oder Satellit sichergestellt werden kann. Grundsätzlich werden diese Technologien als gleichwertig erachtet. Allfälligen Unterschieden wird auf Stufe der technischen und administrativen Vorschriften (TAV) Rechnung getragen.
Was die Dienste und Leistungsmerkmale anbelangt, die bisher mit dem Anschluss verbunden waren – wie die Bereitstellung einer oder drei Telefonnummern, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes oder die Datenübertragung über Schmalband – so werden diese künftig entweder in den Dienstekatalog von Art. 15 integriert oder gänzlich aus dem Grundversorgungsumfang entfernt.
So wird namentlich der Bezug einer oder drei Telefonnummern nicht mehr vom Anschlusstyp abhängig sein, sondern in den Angeboten des öffentlichen Telefondienstes miteingeschlossen.
Auch wird der Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes vom Anschluss entkoppelt und neu als Dienst in Art. 15 Abs. 1 Bst. c geführt, der beim Bezug des öffentlichen Telefondienstes bei der Grundversorgungskonzessionärin zu einem oder neu zwei kostenlosen Einträgen berechtigt.
Was die Datenübertragung über Schmalband anbelangt, so hat die Analyse der bisherigen Grundversorgungsdienste gezeigt, dass dieser Dienst keinem grundlegenden Bedürfnis mehr entspricht und
5/10 Revision der Verordnung über Fernmeldedienste - Erläuterungsbericht