Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 10 Seiten
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Die drei übrigen Kriterien werden auch in Zukunft unverändert in der FDV enthalten sein, erfordern jedoch Anpassungen bei den relevanten TAV.
Art. 21 Abs. 1 Bst. c
Die Datenübertragung über Schmalband und die Telefaxverbindungen (Fax) wurden aus dem künftigen Grundversorgungskatalog entfernt. Die Überschrift von Art. 21 Abs. 1 Bst. c muss somit angepasst werden, damit diese die neuen Bestimmungen bezüglich der Datenübertragung für den Zugang zum Internet widerspiegelt. Der Zugang zum Internet ist in Zukunft nämlich nur noch über einen Breitbandanschluss möglich.
Die drei Kriterien für diese Bestimmung werden unverändert beibehalten, erfordern jedoch Anpassungen bei den entsprechenden TAV.
Art. 21 Abs. 1 Bst. d
Die öffentlichen Sprechstellen (Publifone) werden aus dem Leistungskatalog der Grundversorgung entfernt. Die entsprechenden Qualitätskriterien können somit ebenfalls gestrichen werden. Art. 21 Abs. 1 Bst. d bezieht sich damit künftig nur noch auf die Dienste für Menschen mit einer Behinderung. Die Überschrift soll deshalb angepasst werden, um die beiden entsprechenden Bestimmungen klarer zu widerspiegeln.
1. Reaktionszeiten bei Verzeichnisdiensten
Menschen mit einer Behinderung steht ein Verzeichnisdienst zur Verfügung, mit dem diese über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Dienstes mit der gewünschten Person verbunden werden können. Der Dienst ist über die Telefonnummer 1145 erreichbar und ist für Personen mit nachgewiesener Behinderung (Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kostenlos. Dieser Vermittlungsdienst ist von den übrigen Transkriptions- und Vermittlungsdiensten (Text und Video) für Menschen mit einer Behinderung zu unterscheiden.
2. Reaktionszeiten bei Transkriptions- und Vermittlungsdiensten
Der künftige Leistungskatalog der Grundversorgung beinhaltet einen Video-Vermittlungsdienst, um Hörbehinderte bestmöglich in ihrem Alltag zu unterstützen. Der Text-Transkriptionsdienst seinerseits ist weiterhin Bestandteil der Grundversorgung. Dessen Qualitätskriterium war bisher unter Ziff. 1, Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten aufgeführt. Im Rahmen der neuen Grundversorgung gelten für die Text-Transkription, genauso wie die Video-Vermittlung, spezifische Qualitätskriterien.
Die technischen Details werden im Allgemeinen in den TAV zu regeln sein, die gemeinsam mit der revidierten FDV in Kraft treten werden.
Art. 22 Preisobergrenzen
Die Anpassungen des Grundversorgungsumfangs an die technologische Entwicklung und an die aktuelle Angebots- und Nachfragesituation bezüglich der als unerlässlich geltenden Telekommunikationsdienstleistungen haben Auswirkungen auf die Preisobergrenzen. Die Bestimmungen von Art. 22 wurden deshalb angepasst, der seit der Liberalisierung verfolgte Ansatz wurde jedoch unverändert beibehalten. Die Preisobergrenzen sollen die Konsumentinnen und Konsumenten vor ungerechtfertigten Preiserhöhungen schützen und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Nach der Festlegung der jeweiligen Preisobergrenzen lässt man den Markt spielen. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Festlegung einer Preisobergrenze die Grundversorgungskonzessionärin in keiner Weise davon abhält, allen Kundinnen und Kunden oder einem Teil der Kundschaft einen tieferen Preis zu verrechnen.
7/10 Revision der Verordnung über Fernmeldedienste - Erläuterungsbericht