Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 10 Seiten
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weitgehend durch den Breitbandanschluss substituiert wurde. Zudem kann infolge des Technologiewandels die Datenübertragung über Schmalband auf dem IP-Netz nicht mehr gewährleistet werden. Aus diesen Gründen wird dieser Dienst aus dem Umfang der Grundversorgung entfernt.
Die bisher in Abs. 2 Bst. c genannte Leistungsreduktion beim Breitbandanschluss wurde zwecks besserem Verständnis neu formuliert. Die Grundversorgungskonzessionärin wird in gewissen Ausnahmefällen und beim Vorliegen von technischen oder ökonomischen Gründen den Leistungsumfang reduzieren oder gar auf die Erstellung des Anschlusses verzichten können. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine materielle Neuerung handelt, hilft die Umformulierung der Klärung der Situation. Das BAKOM wird auch in Zukunft im Rahmen seiner Zuständigkeit allfällige strittige Sachverhalte abklären.
Die bisherige Fernspeisung eines Telefonanschlusses bis maximal einer Stunde ist ein Leistungsmerkmal des TDM-Netzes. Die meisten Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes verzichten bereits heute auf dieses Leistungsmerkmal, weil sie ein lokal gespeistes Funk-Telefon (sog. DECT-Geräte) einsetzen, das bei einem Stromausfall unmittelbar seinen Dienst versagt. Anschlüsse, die auf der IP-Technologie beruhen, können aus technischen Gründen nicht mehr mit Strom alimentiert werden. Die Frage des Umgangs mit den Stromausfallrisiken in der modernen Telekommunikation muss gesamtheitlich angegangen werden und kann nicht für die Grundversorgung isoliert betrachtet werden. Im Rahmen der Grundversorgung die Teilnehmeranschlüsse gegen Stromausfall abzusichern, würde die allgemeine Verfügbarkeit des Dienstes nicht verbessern, weil die Endgeräte dennoch ausfallen würden. Notrufe werden heute schon mehrheitlich über das Mobilfunknetz abgesetzt. Überdies sind auf dem Markt bereits Angebote erhältlich, welche eine Versorgung bei Stromausfall garantieren.
Zur Klärung wird abschliessend darauf hingewiesen, dass die für die Bereitstellung des Anschlusses allenfalls benötigten Netzabschlussgeräte als Teil des Anschlusses zu verstehen sind und als solche den in Art. 22 definierten Preisobergrenzen unterstehen. Entsprechend darf die Grundversorgungskonzessionärin für die Bereitstellung entsprechender Netzabschlussgeräte den Kundinnen und Kunden keine zusätzlichen Kosten verrechnen.
Art. 19 Sperren abgehender Verbindungen
Wie in den Erläuterungen zu Art. 15 Abs. 1 Bst. b dargelegt, wird der Zusatzdienst „Sperren abgehender Verbindungen“ aus dem Rahmen der Grundversorgung entfernt. Dadurch werden die Bestimmungen in Art. 19 obsolet, infolgedessen wird der Artikel aufgehoben.
Art. 20 Standortbestimmung öffentlicher Sprechstellen
Da die Verpflichtung zur Gewährleistung von öffentlichen Sprechstellen aus dem Rahmen der Grundversorgung entfernt wird, können auch die in Art. 20 genannten Kriterien zur Standortbestimmung öffentlicher Sprechstellen aufgehoben werden.
Art. 21 Qualität der Grundversorgung
Die wichtigsten Änderungen von Art. 21 FDV sind auf die Migration vom TDM-Netz zu einem über das Internet-Protokoll (IP) funktionierenden Netz zurückzuführen, die Anfang 2018 abgeschlossen sein wird. Die meisten Anpassungen bezüglich der Qualität der Grundversorgung müssen jedoch bei den technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM (TAV) vorgenommen werden. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet.
Art. 21 Abs. 1 Bst. a
Die Migration zur IP-Technologie erfordert gewisse Anpassungen bezüglich der Verfügbarkeit der Anschlüsse, insbesondere was grossflächige Stromausfälle angeht. Bei der TDM-Technologie konnte der Telefondienst unter diesen Umständen eine bestimmte Zeit lang weitergeführt werden, was mit der IP-Technologie nicht mehr möglich ist. Da sich Art. 21 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 ausschliesslich auf die Verfügbarkeit bei einem Stromausfall bezieht, muss diese Ziffer gestrichen werden.
6/10 Revision der Verordnung über Fernmeldedienste - Erläuterungsbericht