Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 10 Seiten
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dem Internet verbunden sind. Werden beispielsweise in einem vierköpfigen Haushalt zwei Smartphones (2x 500 kbit/s), ein Tablet (1000 kbit/s) und ein PC (min. 1000 kbit/s) am Internet angeschlossen, ergibt dies zusammen eine Bandbreite von 3000 kbit/s. Eine solche Bandbreite ermöglicht aber noch nicht ein komfortables paralleles Surfen.
Dabei ist davon auszugehen, dass die potenziell von einer Erhöhung um 1000/100 kbit/s betroffenen Anschlüsse jeweils mittels der kostengünstigsten Technologie umgerüstet oder erschlossen werden und entsprechend die geschätzten Kosten für die Erhöhung auf 3000/300 kbit/s als tragbar erachtet werden.
Art. 15 Abs. 1 Bst. e
Der Dienst „öffentliche Sprechstellen“ wird künftig nicht mehr als Dienst der Grundversorgung zu gewährleisten sein, weil durch die starke Verbreitung von Mobiltelefonen heutzutage die öffentlichen Sprechstellen nur noch sehr selten benutzt werden. Damit dienen die öffentlichen Sprechstellen lediglich noch minimal der sozialen Kohäsion der Gesellschaft. Zudem müssten durch den Technologiewandel auf IP-Telefonie sämtliche öffentlichen Sprechstellen umgerüstet werden. Die Kosten für Betrieb und die Umrüstung sind nicht verhältnismässig mit dem heutigen Nutzen der Sprechstellen.
Die Entfernung dieses Dienstes hat aber auch Auswirkungen auf Bestimmungen, welche in der FDV ausserhalb des Kapitels der Grundversorgung festgehalten sind. So muss Art. 27 dahingehend angepasst werden, dass sämtliche Verweise auf die öffentlichen Sprechstellen und die dafür vorgesehene Benützung eines Zahlungsmittels oder den nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c genannte Zuschlag aus der Bestimmung entfernt werden. Dies, weil der Zugang zu Notrufdiensten ohnehin von jedem Anschluss aus zu gewährleisten ist, einschliesslich von öffentlichen Sprechstellen aus (vgl. Art. 27). Dagegen wird die in Art. 76 aufgeführte Regelung für die Verlegung von öffentlichen Sprechstellen weiterhin Gültigkeit haben, da sich dieser Artikel aus Art. 35 FMG ableitet und deshalb nicht direkt mit der Grundversorgung in Verbindung steht.
Neu ist der Dienst für Hörbehinderte unter dem Bst. e definiert und nicht mehr unter dem Bst. f. Der Dienst für Hörbehinderte wurde ergänzt mit dem Vermittlungsdienst über Videotelefonie. Der Dienst erlaubt es den Hörbehinderten in der Gebärdensprache zu sprechen, in welcher sie klarer und effizienter ihre Anliegen kommunizieren können. Dies führt zu einer besseren Integration. Wie dem Analysebericht diesbezüglich zu entnehmen ist, wird der Dienst in den unterschiedlichen Sprachregionen sehr heterogen beansprucht. Um diesen verschiedenen sprachregionalen Bedürfnissen und Verfügbarkeiten von Interpreten Rechnung zu tragen, soll, entgegen dem weitergehenden Vorschlag des Analyseberichtes, der Dienst in einer ersten Phase mindestens Werktags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr angeboten werden. Die Vorgabe dieser minimalen Betriebszeiten soll eine zweckbringende Nutzung des Dienstes zumindest werktags während den Arbeitszeiten sicherstellen. Sollte sich im Verlaufe der Zeit erweisen, dass die Nachfrage für diesen Dienst in allen Sprachregionen wächst, so ist denkbar, dass der Bundesrat die Ausgestaltung des Dienstes den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen anpasst und entsprechend allenfalls erweiterte Betriebszeiten vorsieht.
Verglichen mit dem Nutzen für Hörbehinderte werden die geschätzten Kosten für den Vermittlungsdienst über Videotelefonie als gut tragbar erachtet.
Art. 15 Abs. 1 Bst. f
Neu ist der Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität unter dem Bst. f definiert und nicht mehr unter dem Bst. g. Der Klarstellung halber werden neu die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes verpflichtet und nicht mehr die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung.
Art. 16 Anschluss
Die bisher in Abs. 1 und 2 getrennt aufgeführten Vorgaben, die Dienste mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen und den Anschluss im Innern der Wohn- und Geschäftsräume bereitzustellen, werden künftig zu einer einzigen Verpflichtung in Abs. 1 zusammengefasst.
4/10 Revision der Verordnung über Fernmeldedienste - Erläuterungsbericht