Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 10 Seiten
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und Vorschläge für die Zukunft erarbeitet (siehe Anhang „Bericht GV-2018 vom 11. Mai 2015: Analyse zum Umfang der Dienste der Grundversorgung“).
Drei neue Anschlussangebote
Die heute zu gewährleistenden Anschlusstypen „analog“ und „digital“ werden durch einen multifunktionalen Breitbandanschluss ersetzt. Diesen Anschluss wird es in drei Angeboten geben, wobei als Neuerung ein Anschluss mit reinem Internetzugang vorgesehen ist. Wie bis anhin werden die einzelnen Anschlussangebote individuellen Preisobergrenzen unterstellt. In diesen Preisen inbegriffen sind neu auch die Telefongespräche ins schweizerische Fest- und Mobilfunknetz sowie bis zu zwei Einträge im öffentlichen Telefonverzeichnis.
Höhere Bandbreite des Breitbandanschlusses
Der künftige Internetzugang soll mit einer garantierten Übertragungsrate von 3000/300 kbit/s ausgestattet werden, damit die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben für die gesamte Bevölkerung in allen Landesteilen garantiert ist. Während der laufenden Periode der Grundversorgungskonzession (2008 – 2017) wurde die minimale Bandbreite bereits zweimal den aktuellen Bedürfnissen angepasst. Die vorgeschlagene Übertragungsrate entspricht der voraussichtlichen Evolution und ist ausreichend, um sämtliche Grundversorgungsdienste in guter Qualität zu gewährleisten. Zudem bedeutet diese Übertragungsrate im europäischen Vergleich der Grundversorgung einen Spitzenwert.
Ausbau der Dienste für Menschen mit Behinderungen
Der SMS-Vermittlungsdienst und der Transkriptionsdienst für Hörbehinderte sowie der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben sich bewährt und deutlich zur Integration von Menschen mit Behinderungen beigetragen. In der Verfolgung dieser Optik soll ab 2018 zusätzlich für hörbehinderte Menschen ein Vermittlungsdienst in Gebärdensprache über Videotelefonie Aufnahme in den Grundversorgungskatalog finden.
Wegfall verschiedener Dienste
Der Wechsel auf einen IP-basierten Anschluss bringt der Bevölkerung eine Vielzahl neuer Möglichkeiten. Diese veränderte Ausgangslage führt denn auch dazu, dass die künftigen Grundversorgungsdienste noch mehr den Bedürfnissen der Benutzenden entsprechen sollen. Infolgedessen wurden gezielt nur diejenigen Dienste aus dem Grundversorgungsumfang entfernt, welche inzwischen weitgehend durch andere Dienste substituiert wurden, von zahlreichen Anbieterinnen am freien Markt bereitgestellt werden oder keinem wesentlichen schützenswerten Bedürfnis mehr entsprechen.
Nach erfolgter Analyse werden deshalb der Zusatzdienst „Sperren abgehender Verbindungen“, die Datenübertragung über Schmalband, die Telefaxverbindungen sowie die Bereitstellung von öffentlichen Sprechstellen künftig nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung zu erbringen sein.
Auch wenn die Analyse des bisherigen Grundversorgungsumfanges zur Aufhebung gewisser subsituierter oder marginal benutzter Dienste führt, kann dennoch festgehalten werden, dass die Leistungen in der Grundversorgung ab 2018 zu Gunsten der Bevölkerung weiter ausgebaut werden.
Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft
Die Grundversorgung ist ein Instrument, welches im Rahmen der Marktliberalisierung geschaffen wurde. Es dient dazu, der Bevölkerung ein Paket von grundlegenden und erschwinglichen Telekommunikationsdienstleistungen zu garantieren und dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen und zu fördern. Bei der Überarbeitung des Grundversorgungsumfangs beziehungsweise der Überprüfung, ob die Dienste nach wie vor den Bedürfnissen entsprechen, müssen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Anpassungen isoliert betrachtet werden, ohne dabei die wirtschaftlichen Folgen des Instruments an sich zu berücksichtigen.
Insgesamt ist bei der Beurteilung ein leichter Mehrwert erkennbar, der finanzielle Auswirkungen mit sich bringen dürfte. Im vorliegenden Fall ist angesichts verschiedener qualitativer Analysen davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen begrenzt und tragbar sind und dass somit nicht auf den Fonds zurückgegriffen werden muss.
2/10 Revision der Verordnung über Fernmeldedienste - Erläuterungsbericht