Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten

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1. Ausgangslage

1.1 Die Evaluation des Vernehmlassungsverfahrens

Die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte haben sich den letzten Jahren mit dem Vernehmlassungsverfahren befasst und die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation beauftragt. Die zuständige Subkommission der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) entschied hierauf, dass die PVK den Fokus der Untersuchung auf die Praxis der Bundesverwaltung bei Anhörungen legen soll. Gestützt auf den PVK-Bericht vom 9. Juni 20111 (PVK-Bericht) verabschiedete die GPK-N ihren Bericht vom 7. September 20112 mit verschiedenen Empfehlungen für eine Überprüfung der Vernehmlassungsgesetzgebung.

Die Delegationen des Bundesrates und der Konferenz der Kantonsregierungen haben am Föderalistischen Dialog vom 18. März 2011 einen Beschluss gefasst, eine gemeinsame Arbeitsgruppe Bund-Kantone einzusetzen, um auf technischer Ebene lösungsorientierte Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe (AG Bund-Kantone) hat in ihrem Bericht vom 13. Februar 20123 unter anderem auch Massnahmen vorgeschlagen, die zu einer besseren Berücksichtigung von Umsetzungsfragen im Rahmen von Vernehmlassungen und Anhörungen führen sollen. Die Empfehlungen betreffen namentlich die Gestaltung des erläuternden Berichts zu Vernehmlassungsentwürfen, die Vernehmlassungsunterlagen und die Ergebnisberichte. Anlässlich des Föderalistischen Dialogs vom 16. März 2012 wurde der Bericht zur Kenntnis genommen und die Umsetzung der empfohlenen Massnahmen beschlossen. Die Umsetzung der das Vernehmlassungsrecht betreffenden Empfehlungen wird im Wesentlichen auf Verordnungsebene erfolgen.

1.2 Die Botschaft des Bundesrates

Am 6. November 2013 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Vernehmlassungsgesetzes (VlG). Mit der Gesetzesvorlage setzte er eine Reihe von Massnahmen zu den Empfehlungen der GPK-N um, die er bereits am 15. Februar 2012 beschlossen hatte. Die Vorlage sieht folgende Schwerpunkte vor4:

 Stärkung der Rolle und Kompetenzen der Bundeskanzlei (BK): Die federführenden Stellen sollen in der Verordnung ausdrücklich verpflichtet werden, die Vorlage der BK rechtzeitig vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Prüfung der gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung vorzulegen.

1 BBl 2012 2361

2 BBl 2012 2351

3 Die Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone. Bericht und Anträge der gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund-Kantone vom 13. Febr. 2012 zuhanden des Föderalistischen Dialogs vom 16. März 2012, www.bj.admin.ch > Themen > Staat & Bürger > Föderalismus

4 BBl 2013 8875 ff.; Gesetzesvorlage: S. 8909-8912