Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten
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Art. 12 Information
Der bisherige Absatz 3 (Führen einer öffentlich zugänglichen Liste der eröffneten Vernehmlassungen durch die Bundeskanzlei) ist aus systematischen Gründen nun in Art. 13 Abs. 2 geregelt.
Art. 13 Bekanntmachung
Artikel 13 entspricht der bisherigen Praxis. Danach sollen weiterhin nur die obligatorischen Vernehmlassungen (Art. 3 Abs. 1 rev.VlG) im Bundesblatt veröffentlicht werden. Eine weitergehende Pflicht zur Publikation im Bundesblatt erscheint kaum sinnvoll, weil ohnehin die Angaben zu allen Verfahren auf der entsprechenden Plattform der Bundeskanzlei publiziert werden.
Art. 16 Veröffentlichung der Stellungnahmen
Wenn die Vernehmlassung durch den Bundesrat oder durch eine parlamentarische Kommission eröffnet wird, ist die mit der Durchführung des Verfahrens nach Art. 6 rev.VlG betraute Behörde für die Bekanntmachung der Stellungnahmen und Protokolle zuständig.
Nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. c rev.VlG sind – wie im bisherigen Recht – die im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist öffentlich zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen werden nach Art. 9 Abs. 2 VlG durch Gewährung der Einsichtnahme, Abgabe von Kopien oder Veröffentlichung in elektronischer Form zugänglich gemacht und können zu diesem Zweck technisch aufbereitet werden. In der Praxis werden die Stellungnahmen seit einigen Jahren vermehrt auf der Webseite der Departemente oder zentral auf der offiziellen Webseite der Bundeskanzlei aufgeschaltet. Aus Transparenz- und Kohärenzgründen ist eine zentrale Aufschaltung auf die Datenbank der Bundeskanzlei28 vorzuziehen.
Art. 17 Konferenzielles Vernehmlassungsverfahren
Da es keine konferenziellen Verfahren mehr gibt (vgl. Art. 7 rev.VlG), ist Art. 17 VlV aufzuheben.
Art. 20 Ergebnisbericht
Im Ergebnisbericht wird nach Antrag des Berichts der AG Bund-Kantone vom 13. Februar 201229 der Umsetzung des geplanten Erlasses ein besonderes Kapitel gewidmet. Gleiches gilt für die Botschaft des Bundesrates. Die Ergebnisse von Vernehmlassungsverfahren werden transparenter kommuniziert.
28 www.admin.ch > Vernehmlassungen
29 Bericht 2.2.3/7. und 3.2/7.