Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten
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Art. 21 Information und Veröffentlichung
Diese Bestimmung wurde redaktionell angepasst. Zudem wird – entsprechend der geltenden Praxis – explizit festgehalten, dass die Bundeskanzlei in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche Liste der abgeschlossenen Vernehmlassungen führt (Abs. 3).
Art. 21a
Unter dem neuen Gliederungstitel 5a. soll aus Gründen der Systematik die Pflicht zur Begründung eines Verzichts auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens in Art. 21a VlV aufgenommen werden. Die Begründung muss im Antrag an den Bundesrat, gegebenenfalls in der Botschaft oder im erläuternden Bericht enthalten sein. Die Begründungspflicht gilt analog auch für die parlamentarischen Kommissionen.
II Ergänzung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199830 (RVOV)
Art. 15a RVOV Zusammenarbeit mit den Kantonen
Die AG Bund-Kantone „Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone“ (vgl. Ziff. 1.1) hat zuhanden des Föderalistischen Dialogs31 vom 16. März 2012 u.A. die folgende Empfehlung abgegeben32: Bei Vorhaben des Bundes, die wesentliche Interessen der Kantone betreffen, namentlich in Bezug auf Umsetzung und Vollzug, wird die Bundesverwaltung dazu verpflichtet, bei der Erarbeitung des Vorentwurfs die Kantone zur Prüfung von Vollzugsfragen einzubeziehen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die politischen Entscheidungsträger (Departementsvorstehende) bereits in dieser frühen Phase des Rechtsetzungsprozesses konkrete Informationen über die Umsetzung und den Vollzug erhalten. Die Arbeitsgruppe hält dies für die wichtigste der von ihr vorgeschlagenen Massnahmen. Eine analoge Regelung für Vorhaben des Parlaments soll durch eine Ergänzung in einem Art. 18a Parlamentsverwaltungsverordnung33 (ParlVV) aufgenommen werden.
Die Formulierung der hier vorgeschlagenen Bestimmung wurde gegenüber dem im Bericht der Arbeitsgruppe empfohlenen Vorschlag redaktionell präziser gefasst.
Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Kantonen bezieht sich auf Vorhaben, die von den Kantonen umgesetzt werden müssen und die von den Kantonen die Bereitstellung erheblicher Ressourcen (Finanzen, Personal, Infrastruktur) bzw. die Vornahme grosser organisatorischer Anpassungen (insb. die Schaffung neuer Behörden) oder grössere Anpassungen kantonaler Gesetzgebungen verlangen. Es geht darum, den Einbezug der Kantone bei wichtigen Vorhaben sicherzustellen. Kriterien zur Beurteilung
30 SR 172.010.1
31Dazu: Ziff. 1.1; S. 2
32Bericht 3.1/2; dazu 2.1.3/3. und 2.4.3/3