Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten

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 Keine Unterscheidung mehr zwischen "Vernehmlassungen" und "Anhörungen": Die begriffliche Unterscheidung wird fallen gelassen. Stattdessen soll es zweierlei Verfahren geben: solche, die vom Bundesrat eröffnet, und solche, die von den Departemente oder der BK eröffnet werden.

 Transparenz der Ergebniskommunikation: Die beiden Verfahren sollen weitgehend vereinheitlicht und im Gesetz präziser geregelt werden.

 Einführung einer Begründungspflicht bei Fristverkürzungen: Die gesetzliche Mindestfrist beträgt drei Monaten. Um eindeutigen Bezugsrahmen für alle Vernehmlassungen zu haben, werden im Gesetz verlängerte Mindestfristen während Ferien- und Feiertagen festgelegt. Bei einer Fristverkürzung soll die Dringlichkeit im Begleitschreiben an die Vernehmlassungsadressaten sachlich begründet werden.

 Verzicht auf ein konferenziell durchgeführte Verfahren: Mündliche Verfahren sollen neben dem schriftlichen nur noch ergänzenden Charakter haben.

 Verzicht auf die Durchführung eines Verfahrens, wenn der gesetzlich umschriebene Zweck (Art. 2 Abs. 2 VlG) nicht erfüllt wird: Die unbestrittene Praxis, in welchen Fällen ausnahmsweise auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden darf, soll transparent und abschliessend im Gesetz aufgelistet werden.

1.3 Anpassung der Vorlage des Bundesrates in der parlamentarischen Beratung

Der Ständerat hat sich als Erstrat mit der Vorlage in der Frühjahrsession 2014 befasst. Am 27. Januar 2014 fand eine Anhörung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) durch die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) satt. Die Anträge der KdK wurden von der SPK-S zum Teil übernommen. Nach Eintreten auf die Vorlage und anschliessender Detailberatung beschloss der Ständerat am 3. März 2014 einstimmig Annahme des modifizierten Entwurfs.5

Als Zweitrat befasste sich der Nationalrat am 2. Juni 2014 auf Antrag der SPK-N mit dem Gesetzesentwurf. Er beschloss in der Detailberatung die Ausnahmen auf Durchführung einer Vernehmlassung ganz und die Einschränkung des Adessatenkreise bei Vorhaben von geringfügiger Tragweite zu streichen. Damit schuf er in der Gesamtabstimmung Differenzen zum Ständerat und zur Vorlage des Bundesrates.6 In der Differenzbereinigung vom 10. September beziehungsweise vom 15. September 2014 einigten sich die Räte auf einen Kompromiss.

Nach der Schlussabstimmung vom 26. September 20147 kann die zuständige Behörde auf eine Vernehmlassung nur dann verzichten, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bereits bekannt sind. Eine

5 vgl. Fahne FS 2014 zu 13.088; AB 2014 S 3

6 vgl. Fahne SS 2014; AB 2014 N 781

7 siehe Referendumsvorlage: BBl 2014 7267