Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten
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5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Im Folgenden wird der Änderungsentwurf zur Vernehmlassungsverordnung (E-VlV) erläutert:
I
Art. 1 Geltungsbereich
In den parlamentarischen Beratungen (siehe Ziff. 1.3) wurde der Art. 1 Abs. 2 VlG wie folgt erweitert: „Es (das Gesetz) gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer parlamentarischen Kommission eröffnet werden.“ Dies hat zur Folge, dass der Geltungsbereich der Vernehmlassungsverordnung ebenfalls auf diese Behörden ausgedehnt werden soll. Nach bisherigem Recht gilt die Verordnung für Vernehmlassungen, die vom Bundesrat eröffnet werden. Sie soll somit generell für die zuständige Behörde nach Art. 5 des revidierten VlG vom 26. September 2014
(rev.VlG) anwendbar sein.
Nach Art. 70 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) werden rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt. Dies trifft insbesondere zu, wenn in der Definition des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes die Parlamentsdienste oder die Bundesversammlung ausdrücklich aufgeführt sind.13 Im geänderten Vernehmlassungsgesetz werden nun die parlamentarischen Kommissionen explizit erwähnt. Es besteht somit kein Grund, für die Durchführung von Vernehmlassungsverfahren durch parlamentarische Kommissionen – bzw. deren Sekretariate – abweichende Regelungen zu erlassen. Das Vernehmlassungsverfahren soll einheitlich angewendet werden.
Art. 2 Anhörungen
Durch die weitgehende Vereinheitlichung der beiden Verfahren (Vernehmlassungen und Anhörungen)14 wurde der Art. 10 VlG gegenstandslos und daher aufgehoben.15 Art. 2 VlV regelt das Anhörungsverfahren und ist somit ebenfalls aufzuheben.
Art. 3 Planung
Wie bereits bei Art. 1 erläutert, sieht die vorliegende Änderung vor, den Geltungsbereich der Verordnung zu erweitern. Daher wird in Art. 3 in Bezug auf die Planung (wie auch in Art. 4 Abs. 1 hinsichtlich der Koordination) der Begriff „federführende Behörde“ verwendet.
Die Departemente haben in der IDAG „Revision des Vernehmlassungsrechts“ den Wunsch geäussert, die bisherige Halbjahresplanung laufend aktualisieren zu können,
13 Dazu Martin Graf, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002; Rz. 3 zu Art. 70
14 BBl 2003 8875 8893 f.
15 BBl 2014 7267