Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten

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Vernehmlassung ist auch nicht zwingend nötig, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisationen oder das Verfahren von Bundesbehörden betrifft.8

Ferner darf der Adressatenkreis nicht einschränkt werden. Der Bundesrat hatte im Gesetz verankern wollen, dass der Adressatenkreis eingeschränkt werden kann, wenn das Gesetzesprojekt von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn vor allem die Kantone davon betroffen sind.

Zudem können die Departemente ihre Eröffnungskompetenz nicht an eine untergeordnete Verwaltungseinheit übertragen9, wie dies der Bundesrat in seiner Vorlage vorgeschlagen hatte.

2. Ergebnisse der Sitzungen der IDAG „Revision der Vernehmlassungsrechts“

Die Revisionsarbeiten wurden im Oktober 2014 aufgenommen und im Rahmen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe mit Einbezug von Kantonsvertretungen und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) durchgeführt. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates will zum Verordnungsentwurf konsultiert werden und die Konferenz der Kantonsregierungen verlangte die Durchführung einer Vernehmlassung bei den Kantonen. Nach dem Zeitplan ist vorgesehen, die Gesetzes- und Verordnungsänderung auf den 1. April 2016 in Kraft zu setzen.

Die Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 2005 (VlV)10 wird im Rahmen der Gesetzesnovelle angepasst. Bei der Änderung der VlV wird ebenfalls der bereits erwähnte Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund-Kantone11 berücksichtigt. Der Bericht macht Empfehlungen für eine bessere Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Erlassen des Bundes, insbesondere durch die Kantone, in den Vernehmlassungsverfahren.12

3. Konsultation der SPK-S

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4. Vernehmlassungsergebnisse (Inhaltsübersicht)

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8 Art. 3a Abs. 1

9 Art. 5 Abs. 1

10 SR 172.061.1

11 vgl. Ziff. 1.1; und Bot. zur Änderung des VlG: BBl 2013 8875; S. 8881.

12 vgl. Bericht Ziff. 2.1, 2.2 und 2.2.4