Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten

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über diese Frage entscheiden (Art. 15 Abs. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 199819, RVOV).

In diesem Sinn soll die zuständige Behörde die Vorlage der Bundeskanzlei rechtzeitig vor Eröffnung der Vernehmlassung zur Prüfung unterbreiten. Das verwaltungsinterne Verfahren richtet sich nach der RVOV20. Wird das Verfahren durch den Bundesrat eröffnet, so ist vorgängig nach Art. 4 RVOV eine Ämterkonsultation durchzuführen. Ist aber das Departement nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b rev.VlG oder eine Verwaltungseinheit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c für die Eröffnung zuständig, so richtet sich das verwaltungsinterne Verfahren nach 15 RVOV (Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten). Dieses Verfahren wird in der Praxis wie eine Ämterkonsultation durchgeführt. Bestehen nach der Ämterkonsultation zwischen beteiligten Verwaltungseinheiten und der Bundeskanzlei noch Differenzen, so entscheidet der Bundesrat (Art. 15 Abs. 3 RVOV).

Das Konsultationsverfahren nach Art. 4a Abs. 1 E-VlV gilt auch für die parlamentarischen Kommissionen. Allfällige Differenzen zwischen der zuständigen Kommission und der Bundeskanzlei sind, soweit möglich, im Dialog zu bereinigen.

Will die federführende Behörde (Verwaltungseinheit oder parlamentarische Kommission) auf die Durchführung einer obligatorischen Vernehmlassung nach Art. 3 Abs. 1 rev.VlG verzichten, hat sie ebenfalls vorgängig die Bundeskanzlei zu konsultieren.

Art. 6 Begründungspflicht

Dieser Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Recht und der Praxis. Der Wortlaut wurde dem rev.VlG angepasst. Die Begründungspflicht im Antrag an den Bundesrat wurde explizit in der Verordnung aufgenommen.

Die Begründungspflicht gilt nach Art. 6 E-VlV auch für die parlamentarischen Kommissionen. Die Begründung ist in ihrem Bericht aufzunehmen. Sie gilt ebenso bei den fakultativen Vernehmlassungen für die Departemente oder die Bundeskanzlei (Art. 5 Abs. 1 Bst. b rev.VlG) oder für die zuständige Verwaltungseinheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung, wenn diese zur Rechtsetzung befugt ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c rev.VlG).

Art. 7 Umfang und Sprache der Vernehmlassungsunterlagen

Diese Bestimmung soll nicht nur für das Verfahren vor dem Bundesrat gelten (vgl. bisheriger Art. 1 VlV21). Daher wird der geltende Art. 7 Abs. 1 VlV gestrichen und der Artikel neu gegliedert.

Die AG Bund-Kantone beantragt in ihrem Bericht vom 13. Februar 201222 (siehe Ziff. 1.1) eine Ergänzung des bisherigen Absatzes 2. Die Vernehmlassungsunterlagen sollen mit konkreten Fragen zur Vollzugstauglichkeit der Vorlage ergänzt werden (z.B. durch einen Fragebogen). Sie schreibt dazu: „Dies würde die zuständige Bundesstelle

19 SR 172.010.1

20 SR 172.010.1

21 Roter Ordner: http//intranet.bk.admin.ch>roter_ordner>vernehmlassungsverfahren

22 Ziff. 2.2.3/4.