Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten
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veranlassen, sich mit Umsetzungsfragen vermehrt auseinanderzusetzen und es ihr erlauben, allfällige Schwierigkeiten bei der Umsetzung des geplanten Erlasses zu erkennen. Ein Fragebogen würde zudem die Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse erleichtern. Zur Ausgestaltung des Fragebogens könnte die Bundeskanzlei in Zusammenarbeit mit den Departementen und den Kantonen einen Leitfaden oder eine Checkliste erarbeiten.“
In der IDAG hat die Vertretung der Kantone beantragt, diese Ergänzung stattdessen in den folgenden Artikel 8 einzufügen (vgl. Absatz 3): Der erläuternde Bericht äussert sich oder stellt gegebenenfalls Fragen zur Notwendigkeit einer mit den Vollzugsträgern koordinierten Umsetzungsplanung sowie zum Zeitbedarf für die Umsetzung in den Kantonen und in den Gemeinden.
In den Ausführungen zum Kapitel „Berücksichtigung von Umsetzungsfragen im Rahmen der Vernehmlassung“ ergänzt die AG Bund-Kanone:23„Die Fragen werden ins Begleitschreiben zur Vernehmlassungsvorlage integriert oder in einem separaten Fragenkatalog aufgeführt. Die Vernehmlassungsadressaten werden im Begleitschreiben ausdrücklich eingeladen, (auch) zu diesen Fragen Stellung zu nehmen…“
In der IDAG „Revision Vernehmlassungsrecht“ herrschte die Einschätzung vor, dass es nicht sinnvoll wäre, einen separaten Fragebogen zur Umsetzung als Bestandteil der Vernehmlassungsunterlagen in der Verordnung festzuschreiben. Im Sinne einer Minimalanforderung wird in Art. 9 vorgesehen, dass das Orientierungsschreiben die Frage der Umsetzung thematisiert.
Nach Absatz 3 kann bei fakultativ durchgeführten Vernehmlassungen (Art. 3 Abs. 2 rev.VlG) ausnahmsweise auf Übersetzungen der Vorlage und des erläuternden Berichts verzichtet werden. Dies soll nur für Vorlagen gelten, die nur von örtlicher oder regionaler Bedeutung sind, in der zwei oder nur eine Amtssprache gesprochen wird. So erfolgte z.B. die Anhörung vom 30. Oktober 2013 zur Revision der Moorlandschaftsverordnung, Objekt Nr. 106 Wetzikon/Hinwil, nur in deutscher Sprache, weil sie ausschliesslich von lokaler Bedeutung war.
Art. 8 Erläuternder Bericht
Artikel 8 entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Der Text wurde neu gegliedert. Absatz 3 übernimmt den Vorschlag der AG Bund-Kantone in ihrem Bericht vom 13. Februar 2012, den sie wie folgt begründet:24„Im erläuternden Bericht zu einer Vernehmlassungsvorlage könnten substanzielle Überlegungen zu Umsetzungsfragen angestellt werden. Dies würde den Gesetzgeber zu einer eingehenderen Befassung mit Umsetzungsfragen zwingen und könnte die Kantone zu vermehrten diesbezüglichen Stellungnahmen veranlassen…“.
Die federführenden Bundesstellen könnten im erläuternden Bericht dazu aktiv beitragen, namentlich indem sie Fragen zur Umsetzungsthematik stellen. Dies wiederum würde die kantonalen (oder an der mit der Umsetzung beauftragten) Stellen dazu verpflichten, sich konkreter mit den Fragen der Umsetzung und des Vollzugs zu beschäf-
23 Ziff. 3.2/5
24 Ziff. 2.2.3/2.