Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten

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damit die verwaltungsexternen Kreise über Verschiebungen der Eröffnungen von Vernehmlassungen oder sonstigen Änderungen in der Planung optimaler informiert werden können. Art. 3 trägt dem Rechnung und hält fest, dass die Planung laufend aktualisiert wird, wenn die federführenden Behörden Änderungen mitteilen.

Die BK wird weiterhin regelmässig Umfragen durchführen, um die Aktualität der Planung zu gewährleisten.

Art. 4 Koordination

Für die durchführende Behörde wurde bereits in Art. 3 E-VlV der Begriff „federführende Behörde“ eingeführt.

Nach bisherigem Recht legt nach Art. 4 Abs. 2 VlV das Departement in Absprache mit der Bundeskanzlei fest, ob eine Vernehmlassung oder eine Anhörung durchzuführen ist. Dieser Absatz ist zu streichen, da es keine Anhörungen mehr gibt. Der heutige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

Gemäss dem neuen Art. 4a wird jede Vernehmlassungsvorlage nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 rev.VlG, also sowohl die „obligatorischen“ wie auch die „fakultativen“ Vernehmlassungen, der Bundeskanzlei zur Prüfung vorgelegt. In Absprache mit der Bundeskanzlei beschliesst dann die federführende Behörde, ob bei einer Vorlage eine „obligatorische“ oder eine „fakultative“ Vernehmlassung durchzuführen ist.

Art. 4a (neu) Konsultation der Bundeskanzlei

Der neue Art. 4a ist im Wesentlichen das Ergebnis eines Schriftenwechsels zwischen der GPK-N vom 19. Juni 2012 zur Stellungnahme des Bundesrates und Antwort des Bundesrates vom 5. September 2012. Mit ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 201216 zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 201217 ersuchte die GPK-N den Bundesrat, zur Funktion der Bundeskanzlei vertieft Stellung zu nehmen. Weiter wies die GPK-N insbesondere auf das Problem der mangelnden Kenntnis der Vorgaben des Vernehmlassungsrechts bei den Adressaten hin und verlangte vom Bundesrat eine vertiefte Prüfung.

In seiner Antwort vom 5. September 2012 an die GPK-N erläuterte der Bundesrat zur Umsetzung der Empfehlung 118 die Funktion der Bundeskanzlei bei der Prüfung von Vernehmlassungen. Demnach wird jede Vorlage vor Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens von der Bundeskanzlei auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Vollständigkeit geprüft. Können sich die Bundeskanzlei und das zuständige Departement über wesentliche Punkte nicht einigen (zum Beispiel, ob zu einer bestimmten Vorlage ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Vernehmlassungsfrist erfüllt sind), so muss der Bundesrat

16 BBl 2013 6259, Ziff. 3.2 (www.parlament.ch > Dokumentation > Berichte > Berichte-Aufsichtskommissionen > Geschäftsprüfungskommissionen GPK > Berichte-2012; Ziff. 3.2)

17 BBl 2012 2409

18 BBl 2013 8883 (Ziff. 1.3)