Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten
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tigen und im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens entsprechende Rückmeldungen einzureichen. In diesem Sinne wurde der Absatz 3 eingefügt (siehe dazu auch Art. 7).
Der Aufbau des erläuternden Berichts folgt demjenigen einer Botschaft25, unter Weglassung derjenigen Rubriken, zu denen im Zeitpunkt der Vernehmlassung noch keine Aussagen gemacht werden können.
Art. 9 Orientierungsschreiben an die Adressaten
Der Begriff „Begleitschreiben“ wurde ersetzt durch „Orientierungsschreiben“. Dieser entspricht der Tatsache, dass die Vernehmlassungsunterlagen in der Praxis nicht mehr per Post oder Email übermittelt werden. Im Orientierungsschreiben, das im Gegensatz dazu per Email oder per Post an die Adressaten geschickt wird, steht die Angabe (der Link), wo die Unterlagen elektronisch heruntergeladen werden können.
Die AG Bund-Kantone vertritt die Meinung,26 dass die Kantone und allenfalls weitere Adressaten ausdrücklich eingeladen werden sollten, sich in ihren Stellungnahmen zu den Umsetzungsaspekten zu äussern, um so mit wenig Aufwand vermehrt Rückmeldungen zu erhalten. Dieser Vorschlag wurde in einem neuen Absatz 2 eingeschoben. Das hat zur Folge, dass Buchstabe c im Absatz 1 obsolet wird.
Der bisherige Absatz 2 wird nun Absatz 3. Der Versand an die Kantone geht an die Staatskanzleien zuhanden der Regierungen.
Art. 10 Adressatenliste
Absatz 1 wird nur leicht redaktionell modifiziert und an die gängige Praxis angepasst: Es ist Aufgabe der federführenden Behörde, nach Rücksprache mit der Bundeskanzlei die im Einzelfall interessierten Kreise festzulegen. Die Bestimmung geht inhaltlich nicht über die allgemeine Koordinationsaufgabe der BK hinaus.
Mit der Teilrevision der RVOV27 vom 30. Juni 2010 wurde die Bundesverwaltung in die zentrale und dezentrale Bundesverwaltung gegliedert (Art. 6 RVOV). Die ausserparlamentarischen Kommissionen gehören seitdem zur dezentralen Bundesverwaltung (Art. 7a Abs. 1 Bst. a und Anhang 2 RVOV). Mit der Änderung des Art. 4 Abs. 2 Bst. e rev.VlG werden die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen neu zur Stellungnahme im Vernehmlassungsverfahren eingeladen. Da aber der bisherige Art. 10 Abs. 2 VlV die Einheiten der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung von der Adressatenliste ausschliesst, ist er anzupassen.
25 Vgl. Leitfaden für Botschaften des Bundesrates (Botschaftsleitfaden; http://www.bk.admin.ch/dokumentation/sprachen/04915/06864/index.html?lang=de)
26 Ziff. 2.2.3/3.
27 SR 172.010.1