Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 12 Seiten

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der Bedeutung eines Vorhabens sind insbesondere die finanziellen Konsequenzen für die Kantone, die Zahl der Betroffenen (Personen, Unternehmen) und seine politische Umstrittenheit.

Als Beispiele für Rechtsbereiche, bei denen eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Rechtsetzung entweder laufend stattfindet oder für einzelne Gesetzgebungsprojekte stattfand, können die Folgenden erwähnt werden: Lebensmittelrecht, Chemikalienrecht, Medizinalberufegesetz, NFA, Sprachengesetz, Bundesgesetzgebung betr. Lotterien und gewerbsmässige Wetten (vgl. Bericht Arbeitsgruppe S. 11). In der Regel wird der Einbezug durch eine Kantonsvertretung in der Projektorganisation stattfinden.

Bst. a und b: Die Kantone werden über die KdK angegangen. Die Kantone müssen Gelegenheit haben, ihre Vertretung selbst (und ggf. nach politischen Kriterien) zu organisieren. Es ist nicht ausreichend, wenn die zuständige Stelle der Bundesverwaltung einzelne kantonale Fachstellen oder -gremien konsultiert. Die Kantone müssen ihrerseits sicherstellen, dass die nötigen Ressourcen für den Einbezug zur Verfügung gestellt werden. Wenn Kantonsvertreterinnen und -vertreter bezeichnet werden, müssen die Kantone gewährleisten, dass diese die Anliegen aller betroffenen Kantone repräsentativ vertreten (Bericht Arbeitsgruppe, S. 35). Es ist ebenfalls an den Kantonen, zu gewährleisten, dass alle interessierten Kantone die relevanten Informationen erhalten. Die Kantone können auf die Mitwirkung auch von sich aus verzichten, wenn sie zur Auffassung gelangen, dass sie nicht nötig oder sinnvoll ist bzw. wenn die unterschiedlichen Interessenlagen unter den Kantonen ein kohärentes Mitwirken nicht zulassen.

Bst. c: Die koordinierte Umsetzungsplanung soll den Kantonen insbesondere ermöglichen, bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens mitzureden. So kann besser sichergestellt werden, dass den Kantonen genügend Zeit für die nötigen organisatorischen oder legislatorischen Massnahmen zur Verfügung steht.

III Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, die Verordnung und die Gesetzesänderung vom 26. September 2014 auf den 1. April 2016 in Kraft zu setzen.