Vorlage
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
2 Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.
3 Absatz 1 gilt auch für Abschlüsse, die ausserhalb des Handelsplatzes getätigt werden, sofern diese während eines Handelstages an dem für die betreffende Effekte wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes getätigt werden. Andernfalls sind die Informationen unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Effekte zu veröffentlichen.
4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen eine spätere Veröffentlichung vorsehen bei:
a. Geschäften mit grossem Volumen nach Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe d;
b. Geschäften:
1. die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,
2. bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und
3. bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Klein- oder Grossanleger handelt;
c. Geschäften, die mit Effekten im Zusammenhang stehen, für die kein liquider Markt besteht.
Art. 29 Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG)
1 Nicht den Bestimmungen zur Vor- und Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
a. Bund, Kantonen oder Gemeinden;
b. der SNB;
c. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);
d. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20122 (ERV).
2 Von den Bestimmungen zur Vor- und Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
a. ausländische Zentralbanken;
b. die Europäische Zentralbank (EZB);