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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

d. die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität;

e. der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM).

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.

4 Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, ist dem Handelsplatz mitzuteilen.

Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels

(Art. 30 FinfraG)

1 Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen.

2 Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:

a. belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;

b. in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten;

c. wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten;

d. Aufträge ablehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen;

e. in der Lage sind, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einer Effekte auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt;

f. in der Lage sind, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, und

g. regelmässig geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach den Buchstaben a–e erfüllt sind.

3 Er hat über schriftliche Vereinbarungen mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion zu verfügen, namentlich mit solchen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die die Einhaltung der Regeln durch diese Teilnehmer gewährleisten.

4 Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben.