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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 32 Überwachung des Handels
(Art. 31 Abs. 2 FinfraG)
1 Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen.
2 Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.
3 Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen oder automatisierten beziehungsweise algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt werden können.
Art. 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse
(Art. 35 FinfraG)
1 Die Börse gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
2 Bei Derivaten stellt sie insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
3 Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungs- und Kotierungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem (Art. 36 FinfraG)
1 Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
2 Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
3 Das multilaterale Handelssystem trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihm zum Handel zugelassenen Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 35 Beschwerdeinstanz
(Art. 37 Abs. 1–3 FinfraG)
1 Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen.
3 Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandsbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.