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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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4 Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.
Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
(Art. 38 FinfraG)
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die erforderlichen Angaben über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Effekten, die für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt wurden, aufzuzeichnen.
2 Die FINMA legt fest, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.
Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer
(Art. 39 FinfraG)
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmern haben insbesondere zu melden:
a- die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
c. den Kurs; und
d. Angaben zur Identifizierung der Kunden.
2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf erworbene oder veräusserte Finanzinstrumente mit einer oder mehreren zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswert.
3 Eine Delegation der Meldung ist zulässig.
4 Besteht mit dem betreffenden Handelsplatz oder dem ausländischen organisierten Handelssystem eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG, so müssen die nachfolgenden, im Ausland getätigten Abschlüsse nicht gemeldet werden:
a. in Effekten und Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und 2, wenn
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers oder von an einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. in ausländischen Effekten, die an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind oder Finanzinstrumenten, mit einer oder mehreren in der Schweiz zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswert, sofern die Abschlüsse an einem ausländischen, von der Schweiz anerkannten Handelsplatz oder einem organisierten Handelssystem getätigt werden.