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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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2. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme
Art. 38 Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
(Art. 43 Abs. 1 FinfraG)
Die Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074.
Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 44 FinfraG)
1 Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels.
2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organisierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte.
3 Bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln dürfen sich deckende Kundenaufträge zusammengeführt werden, auch wenn keine bestmögliche Erfüllung gewährt werden kann, sofern die betroffenen Kunden dem Vorgang zugestimmt haben.
Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 45 FinfraG)
Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen.
Art. 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 45 FinfraG)
Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
Art. 42 Vorhandelstransparenz für Effekten
(Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1 Bei multilateralem Handel gelten sinngemäss:
a. die Artikel 26 und 29 für Aktien;
b. die Artikel 27 und 29 für andere Effekten.
2 Bei bilateralem Handel genügen Kursofferten auf Anfrage, soweit kein liquider Markt gegeben ist.