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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 43 Nachhandelstransparenz für Effekten
(Art. 46 Abs. 1 und 2 FinfraG)
1 Bei multilateralem Handel gelten Artikel 28 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 29 sinngemäss.
2 Bei bilateralem Handel genügt eine aggregierte Publikation am Ende eines Handelstages.
3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien
Art. 44 Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische
Systeme
(Art. 8, 13 und 14 FinfraG)
1 Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören.
2 Sie hat Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vorzusehen, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können.
Art. 45 Sicherheiten
(Art. 49 FinfraG)
1 Werden im Voraus festgelegte Schwellenwerte überschritten, so zieht die zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen mindestens einmal täglich ein.
2 Sie vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass sie rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
3 Sie sieht Verfahren vor, anhand deren sie die ihrem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
4 Verwahrt die zentrale Gegenpartei eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert sie die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt sie die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und soweit als möglich beaufsichtigten Finanzintermediären.
Art. 46 Eigenmittel
(Art. 51 FinfraG)
1 Die zentrale Gegenpartei muss ihre Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln nach dem 1. bis
3. Titel der ERV5 unterlegen, soweit sie nicht bereits durch die Sicherheiten der Teilnehmer nach Artikel 49 FinfraG gedeckt sind.