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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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2 Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV.

3 Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 68 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.

4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 zulassen oder Verschärfungen anordnen.

5 Die zentrale Gegenpartei hat über einen Plan zu verfügen, der darstellt, wie weitere Eigenmittel beschafft werden sollen, falls ihre Eigenmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1–4 nicht mehr genügen. Der Plan ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

6 Unterschreiten ihre Eigenmittel 110 Prozent der Anforderungen nach den Absätzen 1–4, so unterrichtet die zentrale Gegenpartei umgehend die FINMA und ihre Prüfgesellschaft und übermittelt ihr einen Plan, der darstellt wie die Grenze wieder eingehalten werden kann.

Art. 47 Risikoverteilung

(Art. 51 FinfraG)

Die zentrale Gegenpartei darf gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien Kreditrisiken nur nach dem 4. Titel der ERV6 eingehen.

Art. 48 Liquidität

(Art. 52 FinfraG)

1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:

a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;

b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;

c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;

d. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;

e. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit ver-

6 SR 952.03