Vorlage

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage

traglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.

2 Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditätsgeber.

3 Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden.

Art. 49 Übertragbarkeit

(Art. 55 FinfraG)

1 Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn:

a. die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und

b. der andere Teilnehmer sich gegenüber dem indirekten Teilnehmer vertraglich verpflichtet hat, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen.

2 Kann eine Übertragung innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist nicht stattfinden, so kann die zentrale Gegenpartei alle nach ihren Regeln vorgesehenen Vorkehrungen treffen, um die Risiken in Bezug auf die betroffenen Positionen aktiv zu verwalten, inklusive der Liquidation der Vermögenswerte und Sicherheiten des ausfallenden Teilnehmers, die dieser für Rechnung eines indirekten Teilnehmers oder seiner Kundinnen und Kunden hält.

4. Kapitel: Zentralverwahrer

Art. 50 Organisation

(Art. 8 FinfraG)

Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind.

Art. 51 Nebendienstleistungen

(Art. 10 FinfraG)

Der Zentralverwahrer kann auch folgende Dienstleistungen erbringen:

a. die erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro;

b. die Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene.