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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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Art. 52 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von

Effekten

(Art. 62 FinfraG)

1 Sämtliche Geschäfte gegen Barausgleich zwischen Teilnehmern eines vom Zentralverwahrer betriebenen Effektenabwicklungssystems, die in diesem System abgewickelt werden, werden nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» abgewickelt.

2 Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:

a. das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur; sowie

b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.

Art. 53 Sicherheiten

(Art. 64 FinfraG)

1 Der Zentralverwahrer muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, um seine laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken.

2 Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.

3 Er sieht Verfahren vor, anhand deren er die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch..

4 Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und soweit als möglich beaufsichtigten Finanzintermediären.

Art. 54 Eigenmittel

(Art. 66 FinfraG)

1 Der Zentralverwahrer muss seine Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogenen Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken Eigenmitteln nach dem 1. bis 3. Titel der ERV7 unterlegen, soweit sie nicht bereits durch die Sicherheiten der Teilnehmer nach Artikel 64 FinfraG gedeckt sind.

2 Im Übrigen gilt Artikel 46 Absätze 3–6 sinngemäss.

Art. 55 Risikoverteilung

(Art. 66 FinfraG)

Der Zentralverwahrer darf gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien Kreditrisiken nur nach dem 4. Titel der ERV8 eingehen. Die FINMA kann für Nostro-Bestände Ausnahmen vorsehen.

7 SR 952.03

8 SR 952.03