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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 56 Liquidität
(Art. 67 FinfraG)
1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:
a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;
c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
d. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
e. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
2 Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
3 Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
5. Kapitel: Transaktionsregister
Art. 57 Nebendienstleistungen
(Art. 10 FinfraG)
Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.
Art. 58 Datenaufbewahrung
(Art. 75 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:
a. umgehend und vollständig registrieren;
b. sowohl on- als auch offline speichern;
c. in angemessener Anzahl kopieren.
2 Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an:
a. auf wessen Antrag die Änderung vorgenommen wird;