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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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b. die Gründe für die Änderung;
c. den Zeitpunkt der Änderung;
d. eine eindeutige Umschreibung der Änderung.
Art. 59 Datenveröffentlichung
(Art. 76 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
a. Warenderivate;
b. Kreditderivate;
c. Devisenderivate;
d. Aktienderivate;
e. Zinsderivate;
f. sonstige Derivate.
2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.
Art. 60 Datenzugang für inländische Behörden
(Art. 77 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:
a. der FINMA zu allen Transaktionsdaten;
b, der SNB zu allen Transaktionsdaten;
c. der Übernahmekommission zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Übernahmesachen haben;
d. der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die sie in einem konkreten Aufsichtsverfahren über Revisionsunternehmen benötigt;
e. der Wettbewerbskommission zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Wettbewerbssachen haben;
f. der Elektrizitätskommission zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Energie ist.
2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind