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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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b. die Gründe für die Änderung;

c. den Zeitpunkt der Änderung;

d. eine eindeutige Umschreibung der Änderung.

Art. 59 Datenveröffentlichung

(Art. 76 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:

a. Warenderivate;

b. Kreditderivate;

c. Devisenderivate;

d. Aktienderivate;

e. Zinsderivate;

f. sonstige Derivate.

2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.

Art. 60 Datenzugang für inländische Behörden

(Art. 77 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:

a. der FINMA zu allen Transaktionsdaten;

b, der SNB zu allen Transaktionsdaten;

c. der Übernahmekommission zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Übernahmesachen haben;

d. der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die sie in einem konkreten Aufsichtsverfahren über Revisionsunternehmen benötigt;

e. der Wettbewerbskommission zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Wettbewerbssachen haben;

f. der Elektrizitätskommission zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Energie ist.

2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind