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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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a. eine Weisung für eine Zahlung nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;

b. eine Zahlung abgewickelt ist.

3 Es wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages.

Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

(Art. 82 FinfraG)

1 Das Zahlungssystem ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.

2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet es ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Ein Zahlungssystem minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

Art. 66 Sicherheiten und Liquidität

(Art. 82 FinfraG)

Artikel 64 und 67 FinfraG sowie Artikel 53 und 56 gelten sinngemäss.

7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung

Art. 67 Prüfung

(Art. 84 Abs. 1 FinfraG)

1 Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertraglichen Grundlagen ergeben.

2 Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.

Art. 68 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

(Art. 86 FinfraG)

1 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen erstellen einen Plan, der zeigt, wie die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse bei einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet beendet werden sollen. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

2 Absatz 1 gilt auch, soweit die Aufgabe eines systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesses nicht zur Rückgabe der Bewilligung führt.