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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Art. 69 Systemschutz

(Art. 89 FinfraG)

1 Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:

a. unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder

b. der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.

2 Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.

Art. 70 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz

(Art. 90 und 91 FinfraG)

1 Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungs- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen.

2 Unter Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen zu verstehen ist insbesondere die Abtretung, die Aufhebung und Neubegründung durch Übereinkunft sowie das Schliessen einer Position gefolgt von der Wiedereröffnung einer äquivalenten Position.

3 Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Vermögenswerten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, gehen, soweit sie in der Transaktionskette weiter übertragen worden sind, mit der Übertragung einer Position automatisch auf den übernehmenden Teilnehmer über.

Art. 71 Aufschub der Beendigung von Verträgen

(Art. 92 FinfraG)

1 Aufgeschoben werden können insbesondere:

a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten, unabhängig davon, ob einzeln, in Gruppen oder als Indizes;

b. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstoffen sowie über den Handel mit Optionen auf Rohstoffen oder auf Rohstofflieferungen;

c. Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum (Terminhandel);

d. Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes.