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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 61 Datenzugang für ausländische Behörden
(Art. 78 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des Vollzugs des Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten.
2 Artikel 60 Absatz 2 gilt sinngemäss
Art. 62 Verfahren
(Art. 77 und 78 FinfraG)
1 Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.
2 Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.
3 Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
a. Angaben zur Behörde (Name, Adresse, Funktion, Mandat);
b. Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat;
c. Rechtsgrundlage für die Datenanfrage;
d. Beschreibung der Daten, die verlangt werden;
e. Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit erhaltener Daten.
4 Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.
5 Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.
Art. 63 Datenübermittlung an Private
(Art. 79 FinfraG)
Für die Datenübermittlung an Private gelten Artikel 59 Absatz 3 und 62 Absatz 3sinngemäss.
6. Kapitel: Zahlungssysteme
Art. 64 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
(Art. 82 FinfraG)
1 Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.
2 Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem: