Vorlage

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Art. 61 Datenzugang für ausländische Behörden

(Art. 78 FinfraG)

1 Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des Vollzugs des Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten.

2 Artikel 60 Absatz 2 gilt sinngemäss

Art. 62 Verfahren

(Art. 77 und 78 FinfraG)

1 Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.

2 Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.

3 Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:

a. Angaben zur Behörde (Name, Adresse, Funktion, Mandat);

b. Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat;

c. Rechtsgrundlage für die Datenanfrage;

d. Beschreibung der Daten, die verlangt werden;

e. Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit erhaltener Daten.

4 Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.

5 Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.

Art. 63 Datenübermittlung an Private

(Art. 79 FinfraG)

Für die Datenübermittlung an Private gelten Artikel 59 Absatz 3 und 62 Absatz 3sinngemäss.

6. Kapitel: Zahlungssysteme

Art. 64 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung

(Art. 82 FinfraG)

1 Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.

2 Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem: