Vorlage

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage

e. 6 Prozent für Fremdwährungsderivate;

f. 10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;

g. 15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate;

3 Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2 so fällt es:

a. in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;

b. in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.

4 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.

5 Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV11 für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50a–50d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200512 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können der Ersteinschusszahlung nach einem Modellansatz berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA konkretisiert die Kriterien, die dieser Modellansatz erfüllen muss.

6 Haben sich Gegenparteien einmal für die Methode der Berechnung nach Absatz 1 oder für diejenige nach Absatz 5 geeinigt, so dürfen sie diese nicht mehr wechseln.

Art. 101 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung (Art. 110 FinfraG)

1 Zulässige Sicherheiten sind:

a. Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden;

b. hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalem Währungsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;

c. hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;

d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;

e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV13 einschliesslich Wandelanleihen;

f. Gold.

11SR 952.03

12 SR 961.011

13 SR 952.03