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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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4 Auf einen Austausch der Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn sie weniger als 50 Millionen Franken beträgt. Bei Finanzgruppen bestimmt sich dieser Betrag unter Einbezug aller Gruppengesellschaften.

5 Banken und Effektenhändler müssen geeignete und angemessene Eigenmittel zur Absicherung der Risiken halten, soweit diese nicht durch einen entsprechenden Austausch von Sicherheiten gedeckt sind.

Art. 98 Zeitpunkt des Austauschs von Sicherheiten

(Art. 110 FinfraG)

1 Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführungszeitpunkt des Derivategeschäfts auszutauschen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen und auszutauschen.

2 Der Austausch der Nachschusszahlungen findet täglich statt. Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts gemäss Artikel 109 FinfraG.

Art. 99 Handhabung der Ersteinschusszahlung

(Art. 110 FinfraG)

1 Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.

2 Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlung ist nicht zulässig.

3 Die Gegenparteien haben die empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:

a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und

b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei genügend abgesichert ist.

Art. 100 Berechnung der Ersteinschusszahlung

(Art. 110 FinfraG)

1 Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Geschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.

2 Sie beträgt nach Derivatekategorien:

a. 1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit bis 2 Jahre;

b. 2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit bis 2 Jahre und Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;

c. 4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;

d. 5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;