Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

zip «Lieferung gegen Zahlung» in Zentralbankgeld ermöglicht21. Eine entsprechende Ausnahme ist auch in Artikel 30 Absatz 5 CSDR vorgesehen. Die Gewährung der Ausnahme bedarf der Zustimmung der FINMA, die für ihren Entscheid u.a. auf die verbleibenden Kontroll- und Informationsmöglichkeiten abzustellen hat.

Artikel 12 Wesentliche Dienstleistungen

Die Bestimmung regelt, welche Dienstleistungen für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen charakteristisch und demnach wesentlich sind. Grundsätzlich unerheblich ist, ob lediglich Teile einer wesentlichen Dienstleistung ausgelagert werden. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Dienstleistung bis anhin selbst erbracht wurde oder nicht. Nicht auslagerbar sind namentlich die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, zentrale Aufgaben der Geschäftsführung sowie Entscheide über die Aufnahme und den Abbruch von Geschäftsbeziehungen (vgl.

insb. Art. 716a OR und Art. 18 GwV-FINMA22).

Vorbehalten bleiben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht. Denkbar ist zudem eine gruppenweite Organisation der internen Revision oder der Compliance, soweit deren Unabhängigkeit bzw. Eigenständigkeit gewahrt bleiben. Die FINMA kann die vom Gesetz vorgesehene Genehmigung verweigern, namentlich wenn eine Finanzmarktinfrastruktur im Falle der Auslagerung ihres Kerngeschäfts gleichsam als sog. Mantelgesellschaft zurückbliebe.

Artikel 13 Mindestkapital

Absatz 1 setzt Artikel 12 Absatz 2 FinfraG um, wonach der Bundesrat die Höhe des Mindestkapitals festlegt. Mit Blick auf die einzelnen Beträge ergibt sich anhand der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen folgende Kaskade:

 Das für zentrale Gegenparteien vorgesehene Mindestkapital von CHF 10 Mio. entspricht

der geltenden Anforderung für Banken (vgl. Art. 15 Abs. 1 BankV). Artikel 16 Absatz 1 EMIR verlangt € 7,5 Mio.

 Für Zentralverwahrer wird ein Mittelwert zwischen dem geltenden Mindestbetrag für Effek-

tenhändler (CHF 1,5 Mio.; vgl. Art. 22 Abs. 1 BEHV) und jenem für Banken (CHF 10 Mio.) festgelegt.

 Die Anforderung für Zahlungssysteme entspricht jener für Effektenhändler und beträgt

CHF 1,5 Mio.

 Da Börsen und multilaterale Handelssysteme in ihrer Grösse, Komplexität und Risi-

kostruktur stark variieren können, ist – wie bei Fondsleitungen (vgl. Art. 43 KKV23) – jeweils grundsätzlich CHF 1 Mio. vorgesehen, jedoch kann die FINMA diesen Betrag in begründeten Fällen erhöhen (bis max. CHF 1,5 Mio.), um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Artikel 15 MiFID II verlangt (i.V.m. weiteren Regulierungen) € 1 Mio. Anfangskapital und Artikel 317 CRR24 unterwirft den Betrieb eines multilateralen Handelssystems Eigenmittelanforderungen.

 Für Transaktionsregister soll eine Mindestanforderung von CHF 0,5 Mio. zur Anwendung

gelangen. Dies ist mit den geltenden Anforderungen für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen vergleichbar (CHF 0,2 Mio. bzw. CHF 0,5 Mio.; vgl. Art. 19 KKV).

21 www.snb.ch > Glossar

22 SR 955.033.0

23 SR 951.311

24 VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012