Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
2.2.2. 2. Kapitel: Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
2.2.2.1. 1. Abschnitt: Handelsplätze
Artikel 22 Begriffe
Der Botschaft zu Artikel 26 FinfraG34 sowie Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 19 MiFID II entsprechend definiert Absatz 1 einen Handel als multilateral, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern (und nicht nur einzelnen Teilnehmern) am Kauf und Verkauf von Effekten innerhalb des Handelssystems zusammenführt. Unerheblich für die Beurteilung, ob multilateraler oder bilateraler Handel vorliegt, ist die Tatsache, ob eine zentrale Gegenpartei in den Vertrag eintritt. Anders als auf einem Handelsplatz kann der Handel auf einem organisierten Handelssystem gemäss Artikel 42 FinfraG auch bilateral sowie nach diskretionären Regeln erfolgen. Absatz 2 von Artikel 22 FinfraV zufolge sind Regeln diskretionär, wenn sie dem Handelsplatz bei der Zusammenführung von Angeboten einen Ermessensspielraum einräumen (vgl. auch die Botschaft zu Art. 42 FinfraG35).
Artikel 23 Regulierungs- und Überwachungsorganisation
Artikel 27 Absatz 1 FinfraG verlangt von Börsen und multilateralen Handelssystemen eine ihrer Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation. Welche Stellen dies grundsätzlich umfasst, ist in Absatz 1 von Artikel 23 FinfraV festgehalten (vgl. zudem Art. 6 und 25 BEHV-FINMA zur Melde- und zur Offenlegungsstelle). Ob es sich dabei jeweils um eine einzige Stelle oder um mehrere Stellen handelt, ist unerheblich (vgl. die Botschaft zu Art. 27 FinfraG36). Entsprechend ist bspw. auch denkbar, dass die Stellen nach Absatz 1 Buchstaben b – d mit Regulierungsaufgaben betraut werden. Die konkrete Organisation bemisst sich nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit. Bei einem multilateralen Handelssystemen werden gemäss der vom Gesetz vorgesehenen Abgrenzung keine Effekten kotiert (vgl. Art. 35 gegenüber Art. 36 FinfraG). Regulierungs- und Überwachungsaufgaben können ausgelagert werden, wobei die Vorgaben von Artikel 11 FinfraG sowie Artikel 11 und 12 FinfraV einzuhalten sind.
Die mit den Regulierungs- und Überwachungsaufgaben betrauten Stellen müssen Artikel 27 Absatz 2 FinfraG zufolge unabhängig sein. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass bei den mit Leitungsaufgaben betrauten Personen aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse keine Interessenkonflikte entstehen. Absatz 2 von Artikel 23 FinfraV übernimmt zudem die geltende Regelung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 BEHV, wonach die Stellen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes personell und organisatorisch unabhängig sein müssen sowie organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten sind.
Absätze 3 und 4 entsprechen grundsätzlich dem heutigen Artikel 6 BEHV. Im Organ, das für die Zulassung der Effekten im Einklang mit dem Reglement gemäss Artikel 35 bzw. Artikel 36 FinfraG zuständig ist, müssen Emittenten und Anleger angemessen vertreten sein (Abs. 3). Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Stellen sowie die Vertretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger in seinen Reglementen fest (Abs. 4).
Artikel 24 Genehmigung von Reglementen
Aus dem geltenden Recht wird Artikel 13 BEHV übernommen. Hinsichtlich des diskriminierungsfreien und offenen Zugangs – auch zu Handelsdaten – ist auf Artikel 18 FinfraG und Artikel 17 FinfraV hinzuweisen, hinsichtlich der Gleichbehandlung der Teilnehmer auf Artikel 34 Absatz 1 FinfraG.
34 BBl 2014 7483, S. 7531
35 BBl 2014 7483, S. 7539
36 BBl 2014 7483, S. 7531