Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
men. Wie in der Botschaft zu Artikel 21 und 29 FinfraG festgehalten33, hat eine Börse gestützt auf die Bestimmung jene Gesellschaften zu bezeichnen, für welche die Angebotspflicht nach Artikel 135 FinfraG nicht gilt oder die den Grenzwert auf über 33⅓ % angehoben haben.
2.2.1.2. 2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Artikel 20 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
Absatz 1 entspricht Artikel 64 Absatz 3 BankV, Absatz 2 den Artikeln 22a Absatz 3 und 26 Absatz 2 NBV. Der Stabilisierungsplan hat eine Auswahl an Stabilisierungsmassnahmen zur Beseitigung bzw. Eindämmung der jeweiligen Stresssituation zu beinhalten, aus denen die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die nach ihrem Dafürhalten geeigneten auswählt, sobald die zuvor quantitativ und qualitativ zu bestimmenden Auslösungsereignisse eintreten. Zu den abzudeckenden Risiken zählen etwa Verluste aus strategischen Fehlentscheiden oder operationellen Risiken sowie aus Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken (z.B. in Folge des Ausfalls einer oder mehrerer Teilnehmer), welche durch die dafür vorgesehenen finanziellen Ressourcen nicht vollständig gedeckt werden können. Die dem Stabilisierungsplan unterliegenden Annahmen sind der FINMA gegenüber offenzulegen.
Gemäss Absatz 3 beschreibt die Finanzmarktinfrastruktur bei der Einreichung des Stabilisierungsplans, welche der in Artikel 21 aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat (vgl. Art. 64 Abs. 5 BankV). Der Plan ist jährlich zu aktualisieren und der FINMA jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals – gemeinsam mit den für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen – einzureichen. Gleiches gilt Absatz 4 zufolge, wenn Veränderungen (z.B. idiosynkratischer, marktweiter oder struktureller Natur) zur Folge haben, dass die Pläne überarbeitet werden müssen, oder wenn die FINMA dies verlangt (vgl. Art. 64 Abs. 4 BankV). Für die vorbereitende Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen hat die FINMA der Finanzmarktinfrastruktur eine angemessene Frist einzuräumen (Abs. 5; vgl. auch Art. 60 Abs. 3 Satz 2 BankV). Zudem hat sie in Umsetzung der Vorgaben des FSB einen Prozess zur Etablierung von Stabilisierungs- und Abwicklungsplänen in der Schweiz zu entwickeln (vgl. die eingangs erwähnten «Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions» des FSB). Hinsichtlich der Planung für eine geordnete Beendigung bei einer Geschäftsaufgabe («orderly winding-down») ist auf Artikel 68 FinfraV zu verweisen.
Artikel 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
In Artikel 21 werden – mit einer sprachlichen Anpassung – analog Artikel 66 BankV exemplarisch Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen aufgeführt. Der Massnahmenkatalog orientiert sich weitgehend an den «Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions» und ist nicht abschliessend. Die Massnahmen erleichtern gleichermassen die Sanierung wie auch die Abwicklung einer Finanzmarktinfrastruktur. Sie konzentrieren sich auf strukturelle Verbesserungen und Entflechtungen, finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung von Ansteckungsrisiken und operative Entflechtungen zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen.
33 BBl 2014 7483, S. 7524 und 7532