Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Artikel 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
Bereits die Botschaft zu Artikel 18 FinfraG27 hält Absatz 1 fest, dass ein diskriminierungsfreier Zugang namentlich dann nicht gewährleistet ist, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen und ein Antrag auf Zugang darf nicht allein aufgrund möglicher Einbussen von Marktanteilen abgelehnt werden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme sind zu veröffentlichen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b FinfraG). Dies entspricht den PFMI (Principle 18).
Die Finanzmarktinfrastruktur kann jedoch aus den im Gesetz aufgeführten Gründen den Zugang beschränken. Auch kann sie gemäss Absatz 2 – wie bereits nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 NBV – den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen, also etwa von einer angemessenen Beaufsichtigung, genügenden finanziellen Mitteln oder ausreichenden technischen und operationellen Fähigkeiten. Macht die Finanzmarktinfrastruktur eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an, um sich ein vertieftes Bild über die Zulässigkeit der Beschränkung zu machen (vgl. auch Art. 24 Abs. 3 NBV). Die Befugnisse der Wettbewerbskommission gemäss KG28 wie auch jene des Preisüberwachers gemäss PüG29 bleiben vorbehalten. Für Reglemente von Handelsplätzen ist zudem auf Artikel 24 Absatz 2 FinfraV sowie Artikel 34 Absatz 1 FinfraG hinzuweisen.
Artikel 18 Vermeidung von Interessenkonflikten
Finanzmarktinfrastrukturen haben bei der Erbringung von Dienstleistungen für Teilnehmer Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Eigeninteressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden den Interessen der Teilnehmer nicht entgegenstehen. Weiter müssen sie sicherstellen, dass die Interessen der Teilnehmer untereinander nicht in Konflikt geraten. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, müssen Finanzmarktinfrastrukturen zunächst die wesentlichen Schritte unternehmen, um potenzielle oder aktuelle Interessenkonflikte zu erkennen. Insbesondere haben sie zu prüfen, ob für sie oder ihre Mitarbeitende Anreize bestehen, die Interessen von Teilnehmern zu vernachlässigen bzw. hinter die eigenen Interessen zu stellen. Dabei sind sowohl finanzielle Vergütungen von Dritten an die Finanzmarktinfrastruktur wie auch Anreize der Finanzmarktinfrastruktur an die Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Kann eine Benachteiligung der Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden, ist dies den Betroffenen gegenüber vor der Erbringung der Dienstleistung offenzulegen, so dass die Teilnehmer beurteilen können, ob sie an der Dienstleistung festhalten wollen. Die Kaskade der Pflichten basiert auf den Verhaltensregeln der SBVg für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes vom 22. Oktober 200830.
Artikel 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
Bei der Veröffentlichung wesentlicher Informationen hat sich die Finanzmarktinfrastruktur gemäss Artikel 21 Absatz 2 FinfraG und Artikel 19 Buchstabe i FinfraV an anerkannten internationalen Standards zu orientieren, also insbesondere an den PFMI (Principle 23) und deren «Disclosure Framework» vom Dezember 201231 sowie den «Public quantitative disclosure standards for central counterparties» vom Februar 201532. Artikel 19 Buchstaben a–h FinfraV enthalten eine nicht abschliessende Aufzählung von Informationen, welche eine Finanzmarktinfrastruktur zusätzlich zu den bereits im Gesetz aufgeführten Informationen regelmässig zu veröffentlichen hat. Die Aufzählung ist grösstenteils Artikel 23a NBV entnom-
27 BBl 2014 7483, S. 7523
28 SR 251
29 SR 942.20
30 www.swissbanking.org > Publikationen > Richtlinien
31 www.bis.org > publications > CPMI > No 106
32 www.bis.org > publications > CPMI > No 125