Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Artikel 25 Organisation des Handels
Börsen und multilaterale Handelssysteme haben Verfahren festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an jenem Tag bestätigt werden können, an dem ein Geschäft ausgeführt wurde. Zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen sind geeignete Massnahmen vorzusehen.
Artikel 26 Vorhandelstransparenz für Aktien
Die Pflicht von Börsen und multilateralen Handelssystemen zur Gewährleistung einer Vorhandelstransparenz für Aktien findet sich im europäischen Recht bereits in Artikel 29 und 44 MiFID37. Artikel 26 FinfraV übernimmt hierzu grösstenteils die Regelung gemäss MiFIR.
Während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich zu veröffentlichen ist jeweils für die fünf besten Geld- und Briefkurse das Volumen der Aufträge sowie der Aktien (Abs. 1 und 2; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 MiFIR sowie Art. 17 Abs. 2 der MiFID-Durchführungsverordnung38). Zur Veröffentlichung genügt insbesondere eine Zugänglichmachung der Daten auf einer Website. Handelsplätze können den Bezug der Daten kostenpflichtig ausgestalten, haben diesbezüglich aber Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG zu beachten, wonach die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Die Pflicht zur Vorhandelstransparenz gilt gemäss Absatz 3 auch für Interessenbekundungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 MiFIR). Darunter zu verstehen sind Mitteilungen eines Teilnehmers in Bezug auf ein Handelsinteresse, die alle für eine Einigung auf den Handelsabschluss erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den Preis, das Volumen und ob ge- oder verkauft würde (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 33 MiFIR).
Absatz 4 ermöglicht Ausnahmen von der Pflicht zur Vorhandelstransparenz, wie sie namentlich auch in Artikel 4 Absatz 1 MiFIR vorgesehen sind. Als bereits ausgehandelte Geschäfte (Bst. b) gelten Geschäfte mit Teilnehmern einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems, die privat ausgehandelt, aber über einen Handelsplatz ausgeführt werden. Um zu ermitteln, ob ein Auftrag im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang ein grosses Volumen aufweist (Bst. d), sind alle an einem Handelsplatz zum Handel zugelassenen Aktien nach ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz einzustufen. Die Börsen und multilateralen Handelssysteme legen die Ausnahmen und deren Bedingungen in ihren Reglementen fest.
Artikel 27 Vorhandelstransparenz für andere Effekten
Die Pflicht zur Vorhandelstransparenz für andere Effekten als Aktien wird im europäischen Recht erst Anfang 2017 in Kraft treten. Um, wie in der Botschaft zu Artikel 29 Absatz 1 und 3 FinfraG festgehalten39, eine Angleichung an MiFID II/MiFIR zu ermöglichen, übernimmt Artikel 27 FinfraV die entsprechende Regelung der MiFIR. Gemäss Absatz 1 gilt Artikel 26 FinfraV – inklusive der möglichen Ausnahmen – auch für andere Effekten als Aktien (vgl. Art. 8 und 9 MiFIR). Absätze 2 und 3 erweitern die möglichen Ausnahmen, die von einem Handelsplatz in seinen Reglementen festgelegt werden können, um solche, wie sie namentlich auch in Artikel 8 Absatz 4 und 9 Absatz 1 MiFIR vorgesehen sind. Zudem gilt die Pflicht zur Vorhandelstransparenz von Gesetzes wegen nicht für bestimmte Geschäfte mit Derivaten von nichtfinanziellen Gegenparteien (Abs. 4; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 MiFIR). Ausgenommen sind hauptsächlich Geschäfte zur Absicherung.
37 RICHTLINIE 2004/39/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
38 VERORDNUNG (EG) Nr. 1287/2006 DER KOMMISSION vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
39 BBl 2014 7483, S. 7533