Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Das Transparenzregime des europäischen Rechts basiert in wesentlichen Belangen auf dem Konzept der Liquidität. Im Bereich der Nichteigenkapitalinstrumente gibt es weniger liquide Instrumente als im Bereich der Eigenkapitalinstrumente. Liquidität ist zudem nicht statisch und kann sich rasch verändern mit dem Ergebnis, dass Instrumente unter die Transparenzvorschriften fallen und daraus wieder herausfallen können. So haben etwa Unternehmensanleihen oft sehr hohe Denominationen, sind stark illiquid und nicht für den Retailmarkt gedacht und entsprechend findet die Preisfindung nicht über die Transparenz statt, sondern über Anfragen bei sog. Market Makern. Aus diesem Grund werden die Transparenzvorgaben des europäischen Rechts für Nichteigenkapitalinstrumente zurzeit einer Überprüfung unterzogen. Artikel 131 Absatz 2 trägt diesem Umstand Rechnung, indem Artikel 27 frühestens am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Im Falle massgeblicher Änderungen des europäischen Rechts bis dahin könnte auch das Inkrafttreten neu festgesetzt oder die Bestimmung inhaltlich revidiert werden.

Artikel 28 Nachhandelstransparenz

Artikel 29 Absatz 2 FinfraG übernimmt die Anforderungen zur Nachhandelstransparenz aus dem geltenden Recht. Die marktrelevanten Informationen sind so rasch als möglich zu veröffentlichen, wobei Absätze 1–3 von Artikel 28 FinfraV danach unterscheiden, ob ein Abschluss am Handelsplatz selbst oder ausserhalb des Handelsplatzes getätigt wurde (soweit eine zum Handel zugelassene Effekte betroffen ist; vgl. Art. 29 Abs. 2 FinfraG). Eine entsprechende Unterscheidung trifft auch das europäische Recht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 10 Abs. 1 MiFIR sowie Art. 29 der MiFID-Durchführungsverordnung). Was die Veröffentlichung und den Bezug der Daten anbelangt, wird auf die Erläuterungen zu Artikel 26 FinfraV verwiesen.

Die Nachhandelstransparenzanforderungen sollen insbesondere sicherstellen, dass einerseits die für Kleinkunden relevanten Informationen zur Preisbildung innert nützlicher Frist erhältlich sind, andererseits aber auch, dass kein Marktteilnehmer gestützt darauf Rückschlüsse auf Positionen anderer Marktteilnehmer ziehen kann. Folglich können Handelsplätze gestützt auf Absatz 4 in ihren Reglementen in bestimmten Fällen auch eine spätere Veröffentlichung vorsehen. Dies gilt insbesondere bei grossen Transaktionen (Bst. a) sowie bei Geschäften im Zusammenhang mit nicht-liquiden Effekten (Bst. c). So kann bspw. bei grossen Blocktransaktionen eine kurze Zeitspanne zwischen Abschluss und Veröffentlichung auch zu negativen Effekten führen. Die Ausnahmemöglichkeit betreffend nicht-liquide Effekten ist namentlich für Unternehmensanleihen bedeutsam (vgl. die Erläuterungen zu Art. 27). Entsprechende Ausnahmen kennt auch das europäische Recht (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 MiFIR sowie Art. 28 der MiFID-Durchführungsverordnung).

Artikel 29 Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz

Analog der geltenden Regelung von Artikel 55f Buchstabe b BEHV zu zulässigen Effektengeschäften mit Blick auf das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation nimmt Absatz 1 von Artikel 29 FinfraV Effektengeschäfte von Bund, Kantonen, Gemeinden und der SNB im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben von den Bestimmungen zur Vor- und Nachhandelstransparenz aus – vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen nicht zu Anlagezwecken. Dies gilt auch für Effektengeschäfte der BIZ sowie von multilateralen Entwicklungsbanken. Die Frage, ob ein Anlagezweck vorliegt, lässt sich grundsätzlich nach der Zuordnung der Beteiligungen zum Finanz- und Verwaltungsvermögen beantworten. Da Artikel 29 des Gesetzes keine Transparenzanforderungen bezüglich Geschäfte ohne Effektencharakter aufstellt, unterliegen demnach sämtliche Devisen- und Geldmarktgeschäfte der SNB keinen Transparenzanforderungen.

Gemäss Absatz 2 kann für ausländische Zentralbanken und staatliche Schuldenverwaltungsstellen sowie für einzelne Stellen der EU dieselbe Ausnahme gewährt werden. Vorausgesetzt wird jedoch die Gewährung des Gegenrechts, und dass der Gesetzeszweck gewahrt bleibt. Dass die betroffenen Stellen von der Vor- und Nachhandelstransparenz ausgenommen werden, muss nach dem Schutzzweck von Artikel 29 FinfraG gerechtfertigt sein. Über die Ausnahme von Jurisdiktionen wird grundsätzlich auf Antrag entschieden. Die Antrags-