Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
kompetenz liegt bei derjenigen Stelle (Bund, Kanton, Gemeinde und/oder SNB), welche das Gegenrecht unter ausländischem Recht wünscht. Ohne Antrag können weitere Ausnahmen geprüft werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) – d.h. das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) – wird eine Liste der ausgenommenen Jurisdiktionen veröffentlichen (Abs. 3). Absätze 1 und 2 sind wie Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 FinfraV aufgebaut und entsprechen grösstenteils Artikel 1 Absatz 6 ff. MiFIR.
Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken erfolgen, ist dem betroffenen Handelsplatz mitzuteilen (Abs. 4). Möglich ist auch ein umgekehrtes Vorgehen, indem etwa die SNB generell mitteilt, sämtliche Geschäfte würden unter die Ausnahme fallen, soweit nicht im Einzelfall das Gegenteil angezeigt werde. Handelsplätze dürfen sich auf entsprechende Mitteilungen grundsätzlich verlassen. Fehlt eine Mitteilung, finden die Transparenzvorschriften Anwendung.
Artikel 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
Absatz 1 verlangt von Handelsplätzen, transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen und entsprechende (Notfall-)Vorkehrungen zu treffen (vgl. Art. 18 Abs. 1 MiFID II). Absatz 2 übernimmt mehrere Anforderungen aus Artikel 48 MiFID II, inklusive sog. Circuit Breakers (Bst. e; vgl. auch Art. 48 Abs. 5 MiFID II). Dies sind Mechanismen, welche mittels Unterbrechung oder Einschränkung des Handels die Verbreitung fehlerhafter Marktentwicklungen zum Stillstand bringen, falls diese zu ungerechtfertigten Preisausschlägen oder gar zu einem Kollaps des Handels zu führen drohen. Die Anforderungen an die Handelssysteme gelten erst recht für den Fall, dass ein Handelsplatz direkten elektronischen Zugang bietet (vgl. auch Art. 17 Abs. 5 MiFID II).
Gemäss Absatz 3 hat ein Handelsplatz über schriftliche Vereinbarungen mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion zu verfügen, namentlich mit solchen, die eine Market-Making-Strategie an dem Handelsplatz verfolgen – unabhängig davon, ob die Strategie auf Algorithmen basiert (vgl. Art. 31). In den Vereinbarungen sind insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität zu regeln. Der Handelsplatz hat Systeme und Verfahren zu unterhalten, die die Einhaltung der Regeln durch die betroffenen Teilnehmer gewährleisten (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 und 4 sowie Art. 48 Abs. 2 und 3 Mi-FID II).
Absatz 4 zufolge kann ein Handelsplatz in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben (vgl. auch Erw. 34 MiFIR). Im Falle einer Kennzeichnung kann die FINMA auf die entsprechenden Informationen zurückgreifen, um die Auswirkungen von Leerverkäufen im Hinblick auf allfälligen Regulierungsbedarf besser beurteilen zu können. Mit Absatz 4 wird eine Empfehlung des Internationalen Währungsfonds betreffend Principle 37 der «IOSCO Objectives and Principles of Securities Regulation» vom 1. Juni 201040 umgesetzt41. Bei einem Leerverkauf von Aktien werden Titel verkauft, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht oder nur fiduziarisch im Eigentum des Verkäufers befinden (soweit es sich nicht um einen Verkauf im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung, die Übertragung von Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe oder den Abschluss eines Derivatekontrakts über den Verkauf von Aktien handelt; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Leerverkaufs-Verordnung42).
Artikel 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
Börsen und multilaterale Handelssysteme haben gemäss Artikel 30 FinfraG einen geordneten Handel sicherzustellen und der Botschaft43 zufolge insbesondere Massnahmen gegen
40 www.financialstabilityboard.org > What We Do > The Compendium of Standards
41 www.imf.org > Countries > Switzerland > Country Report No. 14/266
42 VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
43 BBl 2014 7483, S. 7533