Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

negative Auswirkungen des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels vorzusehen. Dies entspricht den Empfehlungen der IOSCO in ihrem finalen Bericht zu «Regulatory Issues Raised by the Impact of Technological Changes on Market Integrity and Efficiency» vom 1. Oktober 201144.

Algorithmischer Handel basiert auf Computeralgorithmen, welche automatisch die Auslösung und die einzelnen Parameter eines Auftrags bestimmen (Zeit, Preis bzw. Quantität etc.)45. Hochfrequenzhandel ist ein besonderer Fall des algorithmischen Handels und weist sehr niedrige Verzögerungen in der Auftragsübertragung sowie eine i.d.R. kurzfristige Handelsstrategie auf. Er zeichnet sich durch eine hohe Anzahl von Auftragseingaben, -änderungen oder -löschungen innerhalb von Mikrosekunden aus. Hochfrequenzhändler suchen oftmals die unmittelbare Nähe zum Server eines Handelsplatzes, um durch den kurzen Weg der Signale Geschwindigkeitsvorteile zu haben46. Mit Blick auf algorithmische Aufträge müssen die Handelssysteme der Handelsplätze Absatz 1 zufolge in der Lage sein, mittels Kennzeichnung durch die Teilnehmer die entsprechenden Aufträge (vgl. Abs. 2), die verwendeten Algorithmen sowie die Händler der Teilnehmer kenntlich zu machen (vgl. auch Art. 48

Abs. 10 MiFID II), damit die FINMA ggf. auf die Informationen zurückgreifen kann.

Absatz 2 verlangt von den Handelsplätzen darüber hinaus, hinsichtlich algorithmischer Handelstechniken die jeweiligen Teilnehmer in die Pflicht zu nehmen. Vorgesehen sind eine Kennzeichnung von Aufträgen, die durch einen Algorithmus erzeugten Aufträgen zu kennzeichen sowie – wie im europäischen Recht (vgl. Art. 17 Abs. 2 MiFID II) – eine Melde- und eine Aufzeichnungspflicht. Die betroffenen Teilnehmer müssen sich beim Handelsplatz melden sowie Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen aufbewahren, unabhängig davon, ob sie letztlich ausgeführt oder storniert wurden. Dies ermöglicht der FINMA, ggf. auf die Informationen zurückzugreifen. Weiter sind diverse Anforderungen an die Handelssysteme in Angleichung an die Artikel 17 und 48 MiFID II vorgesehen. Die Begrenzung nicht ausgeführter Aufträge (Bst. e Ziff. 1; vgl. auch Art. 48 Abs. 6 MiFID II) soll einer hohen Zahl von (hochfrequenten) Auftragsstornierungen entgegenwirken, während es sich bei kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrössen (Bst. e Ziff. 3; vgl. auch Art. 48 Abs. 6 und 49 MiFID II) um den kleinsten erlaubten Notierungssprung handelt, d.h. die kleinstmögliche zugelassene Preisänderung für die Eingabe eines Handelsauftrages, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität oder -liquidität zu verringern.

Gemäss Absatz 3 kann eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem bei Vorliegen bestimmter Bedingungen höhere Gebühren vorsehen im Falle von Stornierungen oder bei Teilnehmern, die gewisse algorithmische Hochfrequenzhandelstechniken anwenden. Dies entspricht Artikel 48 Absatz 9 MiFID II und soll negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder Marktintegrität begegnen.

Artikel 32 Überwachung des Handels

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 FinfraV muss die Handelsüberwachungsstelle von der Geschäftsführung der Börse bzw. des multilateralen Handelssystems personell und organisatorisch unabhängig sowie organisatorisch, personell und finanziell ausreichend ausgerüstet sein. Absätze 1 und 2 von Artikel 32 FinfraV verlangen zudem, dass sie über die für ihre vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügt und dass die Funktion der Handelsüberwachungssysteme auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet ist. Auch darf es im Rahmen der Vorgabe nach Artikel 31 Absatz 1 FinfraG, Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 142 und 143 FinfraG aufzudecken, nicht darauf ankommen, ob jene auf manuellen oder automatisierten bzw. algorithmischen Handel zurückzuführen sind (Abs. 3). Eine Begriffsbestimmung des algorithmischen Handels findet sich bei den Erläuterungen zu Artikel 31 FinfraV. Automatisierter Handel ist demzufolge nicht algorithmisch, wenn das betroffene System lediglich zur Weiterleitung von Aufträgen

44 www.financialstabilityboard.org > What We Do > The Compendium of Standards

45 www.six-swiss-exchange.com > Investoren > Know-how > Glossar

46 www.bafin.de > Aufsicht > Börsen & Märkte > Hochfrequenzhandel