Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet wird, ohne dass ein Computeralgorithmus die Auslösung und die einzelnen Parameter der Aufträge bestimmt.

Als Erkenntnisgrundlage hat die Handelsüberwachungsstelle alle ihr zur Kenntnis gebrachten oder zugänglichen Daten auf fortlaufender Basis in ihre Überwachung einzubeziehen. Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen – auch ausserhalb von Artikel 142 und 143 FinfraG

– oder sonstige Missstände hat die Handelsüberwachungsstelle gemäss Artikel 31 Absatz 2 FinfraG die FINMA zu benachrichtigen. Die FINMA kann in der Folge gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 FinfraG selbst die notwendigen Untersuchungen durchführen oder aber bspw. gestützt auf Artikel 24a und 36 FINMAG47 Prüf- und Untersuchungsbeauftragte – inklusive den Handelsplatz – einsetzen, um die notwendigen Untersuchungen durchzuführen (vgl. Art. 11 BEHV).

Artikel 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse

Die Bestimmung ist dem europäischen Recht nachgebildet (vgl. Art. 51 MiFID II). Um die Handelbarkeit der Effekten gemäss Absatz 1 sicherzustellen, bedarf es bspw. bestimmter Vorgaben über die Streuung der Effektenkategorien. Im Fall einer Kotierung betreffen die nach Artikel 2 Buchstabe f sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b und c FinfraG festgelegten und zu prüfenden Anforderungen die Emittenten (z.B. gesellschaftsrechtliche Grundlagen, Dauer des bisherigen Bestehens, Jahresabschlüsse, Kapitalausstattung) und die Effekten (z.B. Rechtsbestand, Streuung, Handelbarkeit, Stückelung) – auch im Hinblick auf deren Aufrechterhaltung (Publizitätspflichten). Absatz 3 verpflichtet Börsen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihrem Überwachungsauftrag gemäss Artikel 35 Artikel 3 FinfraG nachkommen zu können.

Artikel 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem

Mit der Bestimmung werden zunächst die in Artikel 36 Absatz 1 FinfraG vorgesehenen Anforderungen an das Zulassungsreglement weiter konkretisiert. Hinsichtlich der Handelbarkeit gemäss Absatz 1 von Artikel 34 FinfraV kann auf die Anforderungen jener Börse verwiesen werden, an welcher eine Effekte erstkotiert ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FinfraV). Haben an einem multilateralen Handelssystem zugelassene Effekten keinen eigentlichen Emittenten, sind Informationen gemäss Artikel 36 Absatz 1 FinfraG, um «die Qualität des Emittenten beurteilen zu können», hinfällig. Absatz 3 verpflichtet multilaterale Handelssysteme, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihrem Überwachungsauftrag nach Artikel 36 Artikel 2 FinfraG nachkommen zu können (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 FinfraV).

Artikel 35 Beschwerdeinstanz

Börsen und multilaterale Handelssysteme haben kraft Artikel 37 Absatz 1 FinfraG eine unabhängige Beschwerdeinstanz zu bestellen. Absatz 1 von Artikel 35 FinfraV übernimmt diesbezüglich die Regelung von Artikel 2 Absatz 1 BGG48, welche Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass die Mitglieder der Beschwerdeinstanz weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen dürfen (vgl. Art. 6 Abs. 1 BGG). Sie müssen auch von der Geschäftsführung eines Handelsplatzes unabhängig sein. Dies hat die FINMA bei der Genehmigung der ernannten Mitglieder gemäss Artikel 37 Absatz 3 FinfraG zu überprüfen. Absatz 3 von Artikel 35 FinfraV verweist hinsichtlich der Ausstandsregelungen auf Artikel 34 ff. BGG, Absatz 4 führt jene Punkte auf, die im entsprechenden Reglement geregelt werden müssen.

Artikel 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer

Artikel 38 FinfraG führt die geltende Aufzeichnungspflicht für Börsenteilnehmer weiter und dehnt sie auf alle Teilnehmer an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem aus. Aufzuzeichnen sind gemäss Artikel 36 Absatz 1 FinfraV die für die Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung erforderlichen Angaben über sämtliche Aufträge und sämtliche Ge-

47 SR 956.1

48 SR 173.110